530 Ausländische Gesetzgebung.
lassen, späterhin in die Untertanenschaft nur durch Erfüllung aller in
diesem Kapitel für die übrigen Ausländer festgestellten allgemeinen Regeln
aufgenommen werden. 851
Die im vorigen Artikel angegebene Ordnung gilt auch für voll-
jährige Kinder von Ausländern, deren Aufnahme in die Untertanen-
schaft auf Grund der Art. 836—848 erfolgt ist. Sie können entweder
gleichzeitig mit ihren Eltern oder während der Dauer eines Jahres seit
dem Eintritte der letzteren in die Untertanenschaft in dieselbe aufgenommen
werden, sobald sie die in den Art. 843 und 844 angeführten Dokumente,
abzüglich eines Niederlassungsscheines beigebracht haben.
852.
Ausländer, welche sich im russischen Zivildienste befinden, wie auch
Geistliche fremder Konfessionen, die auf Anordnung des Ministers des
Innern auf einen Posten nach Rußland berufen worden sind, können
falls sie dies verlangen, zu der Ableistung des Untertaneneides zu jeder
Zeit und ohne jegliche Frist, mit Erlaubnis ihrer unmittelbaren Vor-
gesetzten an den Orten ihrer Dienstverrichtung zugelassen werden. Die
Eidesformel, nach welcher der Ausländer in diesem Falle den Eid geleistet
hat, wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und von allen dabei An-
wesenden unterzeichnet, sodann wird eines dieser Exemplare dem ört-
lichen Gouverneur übergeben und das zweite bei den Akten desjenigen
Ressorts oder derjenigen Ortschaft, wo die Zeremonie der Eidesleistung
geschehen ist, aufbewahrt. 953
Eine mit einem Ausländer verehelichte Russin kann nach dem Tod
ihres Ehemannes oder nach Ehescheidung die russische Untertanenschaft
wieder erlangen (vgl. §6 d. G. Anm. 3).
854.
Die Kinder einer russischen Untertanin, welche mit einem Aus-
länder verheiratet war, dann aber Witwe wurde oder von ihrem Manne
geschieden ist, unterliegen mit Bezug auf den Eintritt in die russische
Untertanenschaft den Wirkungen des Art. 850.
855.
Ausländerinnen erlangen durch die Ehe mit einem Russen die
russische Staatsangehörigkeit und behalten sie auch nach der Auflösung
der Ehe. 856
Für Kolonisten sind besondere Aufnahmegesetze vorbehalten.
857.
Naturalisierte Ausländer erlangen die Rechte und Pflichten der
Eingeborenen.