Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

534 Ausländische Gesetzgebung. 
Fremdenrecht vom 29. September 1886. 
Erstes Kapitel. 
Von den Salvadorenern und den Fremden. 
Art. 1. 
Es sind Salvadorener durch Geburt oder durch Naturalisierung 
die in den Art. 42, 43 und 44 der Verfassung des Freistaates aufgeführten 
Personen. 
Es sind Fremde: Art. 2. 
1. die außerhalb des Staatsgebietes Geborenen, welche Unter- 
tanen von fremden Regierungen sind und sich in Salvador nicht haben 
naturalisieren lassen; 
2. die Kinder eines fremden Vaters oder einer fremden Mutter 
und eines unbekannten Vaters, wenn sie im Staatsgebiete geboren sind, 
bis sie das Alter erreichen, in welchem sie gemäß dem Gesetze der Heimat 
des Vaters oder der betreffenden Mutter großjährig werden. Nach Ablauf 
des folgenden Jahres werden sie, wenn sie nicht vor dem Gouverneur 
des Departements ihres Aufenthaltsortes erklären, die Nationalität ihrer 
Eltern beibehalten zu wollen, als Salvadorener betrachtet werden; 
3. die Salvadorenerin, welche ein Ehebündnis mit einem Aus- 
länder eingeht, behält auch während der Witwenzeit die Eigenschaft der 
Fremden bei. Nach Auflösung der Ehe kann die Salvadorenerin von 
Geburt ihre Nationalität wiedererlangen, vorausgesetzt, daß dieselbe 
außer der Niederlassung im Freistaate vor dem betreffenden Verwaltungs- 
beamten ihren Entschluß kundgibt, jene Nationalität von neuem zu ge- 
winnen. · 
Die Salvadorenerin, welche durch die Ehe die Nationalität ihres 
Gatten laut den Landesgesetzen des letzteren nicht erlangt, behält die 
ihrige bei. 
Der Wechsel der Nationalität des Ehegatten nach dem Ehebündnis 
zieht den Wechsel derselben Nationalität für die Frau und die minder- 
jährigen, der väterlichen Gewalt unterworfenen Kinder nach sich, für 
den Fall, daß sie in dem Lande der Naturalisierung des betreffenden 
Gatten oder Vaters wohnen, mit Ausschluß der im vorhergehenden Ab- 
schnitte festgesetzten Ausnahme; 
4. die Salvadorener, welche in einem anderen Lande naturalisiert 
werden und in demselben ihren Wohnsitz nehmen; 
5. diejenigen, welche offiziell ausländischen Regierungen in irgend 
einem politischen, verwaltungsrichterlichen oder diplomatischen Amte 
dienen, ohne die nach dem Art. 53 Nr. 4 der Verfassung erforderliche 
Genehmigung der gesetzgebenden Gewalt erhalten zu haben.
	        
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