Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Schweiz.  545

Der  Bundesrat  kann  die  nach  Art.  5  erteilte  Einbürgerung  jederzeit
nichtig  erklären,  wenn  sie  auf  betrügerische  Weise  erlangt  worden  ist.
Das  gleiche  Recht  bleibt  den  Kantonen  vorbehalten.

VI.  Schlußbestimmungen.

Art.  13.

Den  in  Art.  10b  genannten  Personen  wird  eine  Frist  von  zwei
Jahren  gewährt,  um  ihr  Gesuch  für  Wiedereinbürgerung  zu  erreichen,
wenn  die  im  erwähnten  Artikel  vorgesehene  zehnjährige  Frist  im  Zeitpunkte
  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  verflossen  war.

Art.  14.

Die  in  Gemäßbeit  des  Art.  5  erlassenen  kantonalen  Gesetzesbestimmungen
  bedürfen,  bevor  sie  in  Kraft  treten,  der  Genehmigung
des  Bundesrates.

Art.  15.

Das  Bundesgesetz  vom  3.  Juli  1876,  betreffend  die  Erteilung  des
Schweizerbürgerrechtes  und  den  Verzicht  auf  dasselbe,  sowie  alle  mit
dem  vorliegenden  Gesetze  im  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  der
Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Kantone  sind  aufgehoben.

Art.  16.

Der  Bundesrat  wird  beauftragt,  auf  Grundlage  der  Bestimmungen
des  Bundesgesetzes  vom  17.  Juni  1874,  betreffend  Volksabstimmung
über  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse,  die  Bekanntmachung  dieses
Gesetzes  zu  veranstalten  und  den  Beginn  der  Wirksamkeit  desselben
festzusetzen.

Anleitung  zur  Erlangung  der  im  Bundesgesetz  vom  25.  Juli

1903  betreffend  die  Erwerbung  des  Schweizerbürgerrechts

und  den  Verzicht  auf  dasselbe  vorgesehenen  bundesrätlichen
Bewilligung.

(Bundesratsbeschluß  vom  30.  Dezember  1903/28  Juli  1905.)
I.  Einbürgerung.

Gesuch.  8  1.  .

Der  Ausländer,  welcher  das  Schweizerbürgerrecht  zu  erlangen
wünscht,  hat  beim  Bundesrat  die  Bewilligung  zur  Erwerbung  eines
Kantons-  und  Gemeindebürgerrechts  nachzusuchen.

Das  auf  ungestempeltem  Papierbogen  einzureichende  Gesuch
muß  folgende  Angaben  enthalten:

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  35