548 Ausländische Gesetzgebung.
Es ist ferner zu beachten:
Der Elsaß-Lothringer, welcher ein fremdes Bürgerrecht erwirbt,
darf nicht mehr in Elsaß-Lothringen bleibenden Aufenthalt nehmen;
er wird des Landes verwiesen. Der Bundesrat kann sich in diesem Falle
nicht zu seinen Gunsten verwenden.
II. Wiedereinbürgerung.
übersetzungen. 8 6.
Diejenigen Personen, welche, gestützt auf Art. 10 des Gesetzes,
ihre Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht verlangen, müssen
die in §§ 1, 2 und 3 vorgesehenen Schriftstücke und eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde ihres Wohnortes darüber vorlegen, daß sie
ihren ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.“) Ebenso müssen sie
einen Ausweis über das Bürgerrecht, das sie oder ihre Eltern früher in
der Schweiz besessen haben, beibringen.
8 7.
Jedes in einer andern als der deutschen, französischen oder italieni-
schen Sprache abgefaßte Aktenstück muß mit einer amtlichen Übersetzung
einer jener drei Landessprachen versehen sein.
§ 8 (Art. 11 des Gesetzes).
Für die Ausfertigung der Bewilligung zur Erwerbung eines
Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts erhebt die Bundeskanzlei eine
Gebühr von Fr. 20.
Diese Gebühr ist zu erlassen:
a) bei Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht;
b) wenn der Bewerber in der Schweiz geboren ist und wenigstens
zehn Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
e) wenn eine Kantonsregierung die Bewilligung für einen Aus-
länder nachsucht, dem das Bürgerrecht schenkungsweise erteilt werden
soll (Art. 1 Abs. 2).
) Diese Personen haben sich nur darüber auszuweisen, daß sie ihren
Wohnsitz in der Schweiz haben; es ist nicht erforderlich, daß dieser Wohnsitz sich
im früheren Heimatkanton befinde und seit zwei Jahren dauere. Es empfiehlt
sich immerhin, in der Eingabe genau anzugeben, wo und wie lange sie seit ihrer
Geburt in der Schwei ih gewohnt haben, weil der Bundesrat bei seinem Entscheid
auf die Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz Gewicht legt.