Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

558 Ausländische Gesetzgebung. 
§9. 
Behufs Verleihung der ungarischen Staatsbürgerschaft ist das 
gehörig instruierte Gesuch an den ersten Beamten (Vizegespan, Bürger- 
meister) jenes Munizipiums, bzw. in der Militärgrenze an jenes Bezirks- 
amt oder an jenen Stadtmagistrat zu richten, in dessen Gebiet bzw. Bezirk 
der Gesuchsteller wohnhaft ist. s 10 
Die im § 9 bezeichnete Behörde prüft das Gesuch samt Beilagen, 
weist eventuell den Gesuchsteller zur Ergänzung der fehlenden notwendigen 
Dokumente an und erbittet in jenem Falle, wenn gegen Form oder 
Inhalt dieser Dokumente ein Bedenken auftaucht, von den betreffenden 
Behörden Aufklärung, und unterbreitet die Akten in Begleitung eines 
motivierten Gutachtens dem Minister des Innern, bzw. dem kroatisch- 
slawonisch-dalmatinischen Banus oder der Landesbehörde der Militär- 
grenze. § 11. 
In Angelegenheit der im Sinne der §§ 8, 9 und 10 zu bewerk- 
stelligenden Aufnahme in den Staatsverband entscheidet hinsichtlich jener, 
die auf dem Gebiete Ungarns und Fiumes wohnen: der Minister des 
Innern, hinsichtlich jener, die auf dem Gebiete Kroatiens-Slawoniens 
wohnen, der kroatisch-slawonisch-dalmatische Banus, bzw. die Militärgrenz- 
Landesbehörde, und in dem Falle, wenn dem Verlangen Folge geleistet 
wird, wird für den Betreffenden ein Naturalisationsdokument ausgestellt; 
jedoch ist jeder einzelne Fall behufs Evidenzhaltung dem Ministerpräsi- 
denten zur Kenntnis zu bringen. 
Im Naturalisationsdokument ist deutlich zu erklären, daß der Be- 
treffende unter die ungarischen Staatsbürger ausgenommen wurde und 
im Falle des § 7 sollen auch die Namen der Frau und jener Kinder des- 
selben erwähnt werden, auf welche sich die Naturalisierung erstreckt. 
§ 13. 
Nachdem das Naturalisationsdokument der die Vorlage vertretenden 
Behörde zugeteilt worden ist, verständigt diese die im § 9 bezeichnete 
Behörde, welche den Gesuchsteller unter Festsetzung des Tages für die 
Ablegung des Staatsbürgereides (Gelöbnisses) informiert. 
Der Eid ist vor dem ersten Beamten des Munizipiums, in der 
Militärgrenze vor dem Bezirkschef, bzw. vor dem Bürgermeister oder 
den Stellvertretern derselben abzulegen. 
§ 14. 
Der Inhalt des Staatsbürgereides (Gelöbnisses) ist folgender: 
„Ich N. N. schwöre (gelobe) bei Gott, daß ich Sr. k. und k. Majestät
	        
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