Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ungarn. 561 
Zeugnis der betreffenden Jurisdiktion nachweisen, daß sie nicht aus dem 
Grunde, um sich der Wehrpflicht zu entziehen, um ihre Entlassung nach- 
suchen. g 28. 
Ausnahmen von den im § 22 enthaltenen Vorschriften sind auf 
Grund der Reziprozität bezüglich solcher statthaft, denen die Erlangung 
der österreichischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt wurde. 
Diese sind aus dem ungarischen Staatsverbande zu entlassen, wenn 
sie nachweisen, daß sie alle in Punkt 1, 2 und 3 des § 24 aufgezählten. 
Eigenschaften besitzen. s 24. 
Die Entlassung aus dem Verbande des ungarischen Staates kann 
zur Friedenszeit aus anderen als den im § 22 enthaltenen Gründen dem- 
jenigen nicht verweigert werden, der nachweist: 
1. daß er zu Rechtshandlungen befähigt ist, oder daß seinem An- 
suchen sein Vater resp. sein Vormund oder Kurator in vor- 
mundschaftsbehördlich approbierter Weise seine Zustimmung gibt; 
2. daß er mit keiner staatlichen oder kommunalen Steuer im Rück- 
stande ist; 
3. daß er auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone 
nicht unter strafgerichtlicher Untersuchung steht oder ein straf- 
gerichtliches Urteil gegen ihn gefällt worden, das noch nicht 
vollzogen wurde. 
8§ 25. 
In Kriegszeiten entscheidet hinsichtlich der Entlassung aus dem 
ungarischen Staatsverbande in jedem einzelnen Falle auf Vortrag des 
Ministeriums Se. Majestät. 
8 26. 
Die Entlassung erstreckt sich auf die Gattin des entlassenen Mannes, 
und insofern im Sinne des § 22 keine Ausnahme Platz greift, auf dessen 
unter väterlicher Gewalt stehende minorenne Kinder, wenn dieselben 
mit dem Vater resp. Gatten zusammen auswandern. 
§ 27. 
Das gehörig instruierte Gesuch um Entlassung aus dem ungarischen 
Staatsverbande ist bei dem ersten Beamten (Vizegespan, Bürgermeister) 
jener Jurisdiktion resp. in der Militärgrenze bei jenem Bezirksamte 
oder städtischen Magistrat einzureichen, auf deren oder dessen Gebiete 
resp. in deren oder dessen Bezirke der Gesuchsteller die Gemeinde- 
zuständigkeit besitzt. 
Diese Behörde beobachtet hinsichtlich des Gesuchs das im § 10 be- 
stimmte Verfahren. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 36
	        
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