Reichsgesetz vom 1. Juni 1870. 591
bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-
gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung
der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
§ 8. Die Naturalisationsurkunde darf Ausländern nur dann er-
teilt werden, wenn sie
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig sind,
es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die
Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Auf-
zunehmenden ergänzt wird;
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen finden;
4. an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich
und ihre Angehörigen zu ernähren imstande sind.
Vor Erteilung der Naturalisationsurkunde hat die höhere Verwal-
tungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband des-
jenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung
auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören.
8 9. Eine von der Regierung oder von einer Zentral- oder höheren
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Be-
stallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst
oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst ausgenommenen Aus-
länder oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle
der Naturalisationsurkunde, beziehungsweise Aufnahmeurkunde, sofern
nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst erfolgt, so
erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes-
staate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
§ 10. Die Naturalisationsurkunde, beziehungsweise Aufnahme-
urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit
der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
§ 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, in-
sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe-
frau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Ver-
tretung dem Aufgenommenen oder Naturalisierten kraft elterlicher Ge-
walt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind, oder
verheiratet gewesen sind.
§ 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht. »
§ 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:
1. durch Entlassung auf Antrag (88 14ff.);