Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  15.  Dezember  1902.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Prüfung  im  Wasserbaufache.  Vom  29.  November  1902.  —  Verfügung
besn  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1903.  Vom
4.  Dezember  1902.

 

Königliche  Verordunng,
betreffend  die  prüfung  im  Wasserbaufache.  Vom  29.  November  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie
folgt:
§F.  1.

Bei  der  Behandlung  von  Gesuchen  um  die  Genehmigung  zur  Errichtung  oder
Veränderung  von  Wassertriebwerken  und  Stauanlagen  oder  zur  Vornahme  von  Veränderungen
  an  öffentlichen  Gewässern,  sowie  bei  der  Behandlung  von  Streitigkeiten  über
die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  dürfen  von  den  Verwaltungsbehörden  nur  die
Aufnahmen  und  Gutachten  solcher  Sachverständigen  zu  Grund  gelegt  werden,  welche
entweder

1)  die  zweite  Staatsprüfung  im  Bauingenieurfach  nach  der  K.  Verordnung  vom

13.  April  1892  (Reg.  Blatt  S.  149)  oder  nach  den  früher  geltenden  Vorschriften
erstanden,  oder