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Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 15. Dezember 1902.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Prüfung im Wasserbaufache. Vom 29. November 1902. — Verfügung
besn Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1903. Vom
4. Dezember 1902.
Königliche Verordunng,
betreffend die prüfung im Wasserbaufache. Vom 29. November 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie
folgt:
§F. 1.
Bei der Behandlung von Gesuchen um die Genehmigung zur Errichtung oder
Veränderung von Wassertriebwerken und Stauanlagen oder zur Vornahme von Veränderungen
an öffentlichen Gewässern, sowie bei der Behandlung von Streitigkeiten über
die Benützung der öffentlichen Gewässer dürfen von den Verwaltungsbehörden nur die
Aufnahmen und Gutachten solcher Sachverständigen zu Grund gelegt werden, welche
entweder
1) die zweite Staatsprüfung im Bauingenieurfach nach der K. Verordnung vom
13. April 1892 (Reg. Blatt S. 149) oder nach den früher geltenden Vorschriften
erstanden, oder