Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. S B. 57
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt ge-
schäftsfähigk ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt
geschäftsfähigs sein würde oder der Antrag in entsprechender
Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 27 von seinem gesetzlichen
Vertreters oder mit dessen Zustimmungs gestellt wird,o
einen unbescholtenen Lebenswandelt geführt hat,
. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder
ein Unterkomment gefunden hat und
4. an diesem Orteis sich und seine Angehörigen!“ zu ernähren
imstande ist.15
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2
bis 4 die Gemeinde!!" des Niederlassungsorts und, sofern diese
keinen selbständigen Armenverbandis bildet, auch der Armenverband
zu hören.½
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1. Borbemerkung.
In der 3. Auflage seines Kommentars (S. 77, 80) hat d. V. schon darauf
hingewiesen, daß in fast allen Staaten der Welt die Verleihung der Naturali-
sation an Ausländer einer vorherigen mehrjährigen Niederlassungsfrist bedürfe.
Das Deutsche Reich ist das einzige Land gewesen, das eine solche vorherige
Niederlassungsfrist nicht kannte, ja noch mehr, der um die Naturalisation ersuchte
Bundesstaat konnte, wenn in seinem Ausführungsgesetz nichts anderes bestimmt
war, von einer vorherigen Niederlassung überhaupt absehen. Das Reichsgesetz
vom 1. Juni 1870 begnügte sich sogar, wenn der um die Naturalisation
Nachsuchende die Absicht kundgab, sich später niederlassen zu wollen. Das
vorliegende Gesetz hat nunmehr eine erschwerende Bedingung dadurch ein-
treten lassen, daß der um die Einbürgerung Nachsuchende sich wirklich in dem
Bundesstaate seiner Wahl niedergelassen haben muß, ehe seinem Gesuch näher-
getreten werden kann. Daß das Deutsche Reich die Einbürgerung von Aus-
ländern, dem Beispiel aller zivilisierten Staaten folgend, von einer vorherigen
Niederlassungs frist abhängig mache, glaubt der Verfasser einer künftigen
Kommission zur Veränderung des jetzigen Gesetzes unterbreiten zu dürfen.
2. Aunsländer.
Als Ausländer werden betrachtet:
I. Fremde Staatsangehörige,
II. Ehemalige Deutsche, welche ihre Reichsangehörigkeit verloren haben
a) nach § 17 d. G.
b) nach § 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 oder den vor dessen In-
krafttreten in den Bundesstaaten herrschenden Gesetzen, insbesondere
durch zehn- bzw. fünfjährigen Aufenthalt im Ausland.
III. Staatlose.
S S.