Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

58 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 S. 
ad I. 
In betreff der fremden Staatsangehörigen ist zu bemerken: 
Die Einbürgerung in Deutschland soll ohne vorherige Entlassung") aus 
dem bisherigen Untertanenverbande nicht erteilt werden: 
a) den persischen Untertanen. 
Der hierauf bezügliche Art. 17 des deutsch-persischen Freundschafts., 
Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 11. Juni 1878 (Röl. S. 851 ff.) 
lautet, wie folgt: 
„Art. 17. Die Kaiserlich Deutsche Regierung verpflichtet sich, persischen 
Untertanen Naturalisationsurkunden nur unter der ausdrücklichen Be- 
dingung der vorgängigen Zustimmung der persischen Regierung zu erteilen; 
ebenso verpflichtet sich die persische Regierung ihrerseits, keinem Angehörigen 
des Deutschen Reichs ohne vorgängige Zustimmung"") der Regierung 
desselben eine Naturalisationsurkunde zu erteilen.“ 
b) den türkischen Untertanen. 
Auf Grund eines Zirkularschreibens des Reichsamt des Innern an die 
deutschen Bundesregierungen und an den Kais. Statthalter in Elsaß-Lothringen 
vom 11. Juli 1884 soll den türkischen Untertanen die Naturalisation in Deutsch- 
land erst dann erteilt werden, wenn sie zuvor den Nachweis ihrer Entlassung 
aus dem türkischen Untertanenverband beigebracht haben. 
c) den marokkanischen Untertanen. 
Der Art. 15 der Konvention über Ausübung des Schutzrechts in Marokko 
vom 3. Juli 1880 (RGBl. 1881 S. 103 ff.) bestimmt hierüber: 
„Jeder im Auslande naturalisierte marokkanische Untertan, welcher 
nach Marokko zurückkehrt, soll nach einer ebenso langen Zeit des Aufenthalts 
wie diejenige ist, deren er gesetzmäßig bedurfte?'*#), um die betreffende Natu- 
ralisation zu erlangen, zwischen der gänzlichen Unterwerfung unter die 
Gesetze Marokkos und der Verpflichtung, Marokko zu verlassen, zu wählen 
haben; es sei denn, daß nachweislich die Naturalisation im Auslande mit 
Zustimmung der marokkanischen Regierung erlangt worden ist. 
*) Bei den Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie war 
früher vor Erwerbung der Naturalisation in Deutschland die Entlassung aus 
dem bisherigen Untertanenverband notwendig. Diese Beschränkung ist durch 
Verfügung des kgl. preuß. Min. d. J. vom 20. Sept. 1903 (Ml. i. V. S. 214) 
aufgehoben worden. Eine gleiche Verfügung ist auch von den übrigen Bundes- 
staaten, wo die gedachte Beschränkung bestand, erlassen worden (kgl. württemb. 
Min.-V. vom 19. Aug. 1903, kgl. sächs. Min.-V. vom 12. Aug. 1903). 
##) Es ist selbstverständlich, daß diese Zustimmung den Verlust der 
Reichsangehörigkeit nicht im Gefolge hat; die Bedingung, daß es für 
einen Deutschen behufs Erwerbung einer ausländischen Nationalität der Zu- 
stimmung der heimatlichen Regierung bedarf, ist überhaupt nur eine singuläre 
und ist in andere derartige internationale Verträge seitdem nicht wieder auf- 
genommen worden. 
/###) Da es in Deutschland behufs Erlangung der Naturalisation einer be- 
stimmten Aufenthaltsdauer gesetzmäßig nicht bedarf, so würde der ohne Ein- 
willigung der marokkanischen Regierung in Deutschland naturalisierte Marokkaner 
bei seiner Rückkehr in Marokko sofort wieder Marokkaner werden oder Marokko 
zu verlassen haben. 
8 S.
	        
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