Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bundesstaat:  Muster  22.
(Ausführungsbestimmungen,  Anlage  H  3  3.)
Direktivbezirk:
Einsendungstag:
Hauptamtsbezirk:  Für  die  Hauptämter  an  die  Direktivbehörden
der  5.,  für  letztere  an  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  der  8.  des  folgenden  Monats.
Übersicht
über  den
während  des  Monats  19..  in  den  freien  Verkehr  gesetzten  Zucker.
Anleitung.

1.  Die  Übersicht  ist  in  Übereinstimmung  mit  den  Abfertigungs-  und  Einnahmebüchern  nach  Steuerhebebezirken
für  den  Rechnungsmonat  aufzustellen  Nach  Schluß  des  Rechnungsmonats  März  abgefertigte  Mengen  und  vereinnahmte
Beträge,  die  noch  für  das  alte  Rechnungsjahr  nachzuweisen  und  zu  verrechnen  find,  werden  in  der  Nachweisung  für
April,  aber  getrennt  von  den  für  den  Rechnungsmonat  April  nachzuweisenden  Mengen  und  Einnahmebeträgen  unter  der
Uberschrist  „Außerdem  sind  noch  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  nachzuweisen“  aufgeführt.

Nach  Schluß  des  Betriebsjahrs,  das  nach  Rechnungsmonaten  zu  behandeln  ist,  ist  eine  Jahresübersicht  auszustellen
  und  von  den  Direktiobehörden  eine  Gesamtübersicht  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  am  15.  Oktober  einzusenden.
  In  diesen  Jahresübersichten  der  Direktivbehörden  sind  die  etwa  nur  bei  den  Oberzollkassen  gebuchten  Nacherhebungen
  und  Rückerstattungen  zu  berücksichtigen  und  mit  Angabe  der  entsprechenden  Mengen  durch  eine  Anmerkung  in
der  Übersicht  kenntlich  zu  machen.

2.  Die  Mengen  sind  in  den  Spalten  3  bis  10  und  13  nach  dem  Reingewicht  in  vollen  Doppelzeninern  anzuschreiben,
  wobei  Mengen  von  weniger  als  bo  kg  unberücksichtigt  bleiben,  solche  von  50  kg  und  darüber  als  1  dz  angesetzt
  werden.

3.  Der  Betrag  der  vereinnahmten  Zuckersteuer  und  der  Erstattung  von  Zuckersteuervergütung  (Spalten  11
und  12)  sowie  der  Steuervergütung  (Spalte  14)  ist  in  UÜbereinstimmung  mit  den  Einnahmebüchern  —  jedoch  in  vollen
Mark  —  anzugeben,  wobei  Beträge  unter  0),  Mark  unberückfichtigt  bleiben,  solche  von  0,5  und  darüber  als  1  Mark  eingetragen
  werden.

4.  Die  mit  Begleitschein  II  abgefertigten  Mengen  und  überwiesenen  Steuerbeträge  sind  von  den  Begleitschein-Erledigungsämtern
  nachzuweisen.

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