Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  72  1917.  509

Endvermögen  (nach  Berücksichtigung  der  Abzüge
und  Hinzurechnungen  gemäß  §8§  3  bis  6  des
Kriegssteuergesetzsgs)

Anfangsvermögen  ..

250  000  M
.  ,.200000-lz
Zuwachs.50000-lz.
Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Nr.  1  des  Kr.  St.S.  7000  +

Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Nr.  2  des  Kr.  St.  G.  —
1%  von  (200  000—  180  000  —)  20  000  K  200  M

Abgabe  nach  8  9  Abs.  1  und  2  des  Kr.  St.  G.  7200  J.
Hierzu  20  %  Zuschlag  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  9.  April  107  ..  1  440  =

Zusammen  8  640  -.

Ahnlich  wird  der  Vordruck  zum  vorläufigen  und  endgültigen  Kriegssteuerbescheid
  für  Gesellschaften  (Muster  6  und  6  a  der  Kriegssteuer=  Ausführungsbestimmungen)
  auszufüllen  und  zu  ergänzen  sein.

Der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  April  1917  festgesetzte  Zuschlag  ist  in
Spalte  15  der  Kriegssteuerliste  A,  Spalte  23  der  Kriegssteuerliste  B  unter  b
einzutragen,  während  ein  etwaiger  Zuschlag  gemäß  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes
  in  diesen  Spalten  unter  a  einzutragen  sein  wird.  In  Spalte  4
des  Kriegssteuer-Sollbuchs  ist  der  Betrig  der  Spalte  16  der  Kriegssteuerliste  A
oder  der  Spalte  24  der  Kriegssteuerliste  B  (also  alte  Kriegsabgabe  #  Zuschlag
nach  dem  Gesetz  vom  9.  April  1917  +  etwaiger  Zuschlag  auf  Grund  von  §  54
Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  in  einer  Summe)  einzusetzen.  Der  Zuschlag  gemäß
  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  ist  n#ur  von  der  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes
  geschuldeten  Abgabe,  nicht  auch  von  dem  zwanzigprozentigen  Zuschlag
  zu  berechnen.

Muß  die  Festsetzung  des  Zuschlags  ousnahmsweise  durch  eine  nachträgliche
Mitteilung  (§  2  Satz  2  des  Zuschlaggesetzes)  erfolgen,  so  wird  in  dieser  Mitteilung
  zweckmäßigerweise  darauf  hinzuweisen  sein,  daß  die  im  Kriegssteuerbescheid
  enthaltene  Belehrung  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  für  die  Entrichtung
  der  Abgabe  einschließlich  des  Zuschlags  gelte.  Wegen  der  Fristbestimmung
  in  §  1  Abs.  2  Satz  2  des  Zuschlaggesetzes  muß  der  Tag  der  Behändigung
der  nachträglichen  Mitteilung  an  den  Stenerpflichtigen  feststellbar  sein.  Wegen
der  Berichtigung  der  Kriegssteuerliste  und  des  Sollbuchs  in  einem  solchen  Falle
ist  nach  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  zu  verfahren.