Nr. 72 1917. 509
Endvermögen (nach Berücksichtigung der Abzüge
und Hinzurechnungen gemäß §8§ 3 bis 6 des
Kriegssteuergesetzsgs)
Anfangsvermögen ..
250 000 M
. ,.200000-lz
Zuwachs.50000-lz.
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Kr. St.S. 7000 +
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kr. St. G. —
1% von (200 000— 180 000 —) 20 000 K 200 M
Abgabe nach 8 9 Abs. 1 und 2 des Kr. St. G. 7200 J.
Hierzu 20 % Zuschlag auf Grund des Gesetzes
vom 9. April 107 .. 1 440 =
Zusammen 8 640 -.
Ahnlich wird der Vordruck zum vorläufigen und endgültigen Kriegssteuerbescheid
für Gesellschaften (Muster 6 und 6 a der Kriegssteuer= Ausführungsbestimmungen)
auszufüllen und zu ergänzen sein.
Der auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 festgesetzte Zuschlag ist in
Spalte 15 der Kriegssteuerliste A, Spalte 23 der Kriegssteuerliste B unter b
einzutragen, während ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes
in diesen Spalten unter a einzutragen sein wird. In Spalte 4
des Kriegssteuer-Sollbuchs ist der Betrig der Spalte 16 der Kriegssteuerliste A
oder der Spalte 24 der Kriegssteuerliste B (also alte Kriegsabgabe # Zuschlag
nach dem Gesetz vom 9. April 1917 + etwaiger Zuschlag auf Grund von § 54
Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes in einer Summe) einzusetzen. Der Zuschlag gemäß
§ 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes ist n#ur von der auf Grund des Kriegssteuergesetzes
geschuldeten Abgabe, nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zuschlag
zu berechnen.
Muß die Festsetzung des Zuschlags ousnahmsweise durch eine nachträgliche
Mitteilung (§ 2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) erfolgen, so wird in dieser Mitteilung
zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen sein, daß die im Kriegssteuerbescheid
enthaltene Belehrung über die Entrichtung der Abgabe für die Entrichtung
der Abgabe einschließlich des Zuschlags gelte. Wegen der Fristbestimmung
in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes muß der Tag der Behändigung
der nachträglichen Mitteilung an den Stenerpflichtigen feststellbar sein. Wegen
der Berichtigung der Kriegssteuerliste und des Sollbuchs in einem solchen Falle
ist nach § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen zu verfahren.