Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

62 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § S. 
B. außerhalb Europas. 
in den Vereinigten Staaten von Amerika (val. Zusammenstellung") in 
ben Regulations prescribed for the use of the consular service of the United 
States, Washington 1881 S. 459); 
in Brasilien (Art. 8 des BGB.); Ekuador (Art. 21 des BGB.); 
Guatemaloa (Art. 28 des BGB.); Haiti (Art. 398 des BGB.); Kolumbien, 
Kostarika (Art. 22 des BGB.); Mexiko (Art. 694 des BGB.); Peru (Art. 12 
des BGB.); Uruguay (Art. 257 Ziff. 2 des BGB.) und Venezuela (Art. 274 
des BGB.). 
Dagegen beginnt das Alter der Großjährigkeit: 
in Persien mit dem vollendeten 15. Lebensjahre; 
in der Türkei mit dem vollendeten 16. Lebensjahre für Mohammedaner 
und mit dem 21. Lebensjahr für Nichtmohammedaner (vgl. Gatteschi, manuale 
di diritto pubblico e privato ottomano, Allessandria 1865, S. 403); 
in der Schweiz mit dem vollendeten 20. Lebensjahre (Art. 14 des Zivil- 
gesetzbuchs vom 10. Dez. 1907); ebenso in Japan; 
in Argentinien mit dem vollendeten 22. Lebensjahre (Art. 126 des 
BG#.); ebenso in Paraguay (Art. 126 des BG.); 
in Spanien mit dem 23. Lebensjahr (Art. 320 des BGB.); 
in Osterreich= Ungarn mit dem vollendeten 24. Lebensjahre (Art. 21 des 
österr. Allg. BGB. und Art. 1 des ungarischen Gesetzes XX vom Jahre 1877); 
mit dem vollendeten 25. Lebensjahre: 
in Bolivien (Art. 192 des BGB.); 
in Chile (Art. 26 des BGB.); 
in Dänemark; 
in San Salvador (Art. 270 Ziff. 3 des BGB.). In einigen Ländern, 
wie Ungarn und den Niederlanden, macht übrigens auch die Eheschließung 
mündig. · 
Ich habe der Vollständigkeit wegen hier auch diejenigen Länder namhaft 
gemacht, in denen die Volljährigkeit nicht früher als nach den deutschen Gesetzen 
eintritt. 
6. nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig. 
Die Frage, wer geschäftsfähig ist, regelt das BGB. in folgenden Be- 
stimmungen: 
„§ 104. Geschäftsunfähig ist: 
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu- 
*) Nach dieser Zusammenstellung werden die männlichen Personen durch- 
weg zu 21 Jahren großjährig, die weiblichen Personen dagegen schon zu 
18 Jahren in den Staaten Arkansas, California, Illinois, Jowa, Kansas, Ken- 
tucky, Louisiana, Maryland, Minnesota, Missouri, New-Hampshire, Nebraska, 
Nevada, Ohio, Oregon, Vermont, Wisconsin, ferner in den Gebieten (territories) 
von Colorado, Dakotah, Idaho, Montana, New-Mexico, Utah und Washington; 
in allen übrigen Staaten Nordamerikas werden auch die weiblichen Personen 
erst zu 21 Jahren großjährig. 
S S.
	        
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