2. für Personen, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft
befinden.
Artikel 9. Mitglieder der Ersten Kammer sowie die nach
Artikel 5 stimmberechtigten adeligen Grundbesitzer können
nicht an den Wahlen der Abgeordneten zur Zweiten Kammer
teilnehmen.
Artitkel 10. Die geborenen Mitglieder der Ersten Kammer
(Art. 2 Ziffer 1—3) können von ihrem Rechte nur dann
Gebrauch machen, wenn sie die hessische Staatsangehörigkeit
besitzen und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Mitglied der Ersten Kammer nach Artikel 2 Ziffer 4 bis
7, 9 und 10 kann nur sein, wer die hessische Staatsange-
hörigkeit besitzt, seit mindestens drei Jahren im Großherzog-
tum wohnt und das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Certier 11. Personen, bei denen die im Artikel 7 Ziffer 1
is 8 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, können nicht
Mitglied der Ersten Kammer werden oder bleiben.
Artiklel 12. Wählbar zum Abgeordneten der Zweiten Kammer
ist jeder nach Artikel 6 Stimmberechtigte, der nicht nach
Artikel 7 vom Stimmrechte ausgeschlossen ist.
Artikel 13. Ein Mitglied der Ersten Kammer kann nicht
zur Zweiten Kammer gewählt werden und ein Mitglied
der Zweiten Kammer nicht in die Erste Kammer eintreten.
Artikel 15. Mitglieder der Ministerien sowie der Ober-
rechnungskammer können nicht zu Abgeordneten für die
Zweite Kammer gewählt werden.
Amtsrichter und Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten,
Kreisräte, Kreisamtmänner, Kreisärzte, Kreisassistenzärzte,
Kreisschulinspektoren, Kreisveterindrärzte, Kreisgeometer,
Polizeikommissäre, Bauinspektoren und Bauassessoren, Vor-
stände der Finanzämter, Finanzamtmänner, Bezirkskassiere
und Kontrollbeamte der Lokalkassestellen, Obersteuerinspek-
toren und Oberförster, sowie die diesen Beamten unter-
gebenen Beamten, die ihren Gehalt aus der Staatskasse
empfangen, können für Wahlkreise, die ganz oder zum (nach
der Bevölkerungszahl zu berechnenden) größten Teile zu
ihren Dienstbezirken gehören, nicht zu Abgeordneten gewählt
werden. Dasselbe gilt von denjenigen Beamten, auf die
in der Folge die Amtsverrichtungen der vorstehend bezeich-
neten Beamten übertragen werden sollten.
Artikel 52. Als Abgeordneter gewählt ist derjenige, welcher
in einem Wahlkreise mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
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