Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

2. für Personen, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft 
befinden. 
Artikel 9. Mitglieder der Ersten Kammer sowie die nach 
Artikel 5 stimmberechtigten adeligen Grundbesitzer können 
nicht an den Wahlen der Abgeordneten zur Zweiten Kammer 
teilnehmen. 
Artitkel 10. Die geborenen Mitglieder der Ersten Kammer 
(Art. 2 Ziffer 1—3) können von ihrem Rechte nur dann 
Gebrauch machen, wenn sie die hessische Staatsangehörigkeit 
besitzen und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Mitglied der Ersten Kammer nach Artikel 2 Ziffer 4 bis 
7, 9 und 10 kann nur sein, wer die hessische Staatsange- 
hörigkeit besitzt, seit mindestens drei Jahren im Großherzog- 
tum wohnt und das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
Certier 11. Personen, bei denen die im Artikel 7 Ziffer 1 
is 8 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, können nicht 
Mitglied der Ersten Kammer werden oder bleiben. 
Artiklel 12. Wählbar zum Abgeordneten der Zweiten Kammer 
ist jeder nach Artikel 6 Stimmberechtigte, der nicht nach 
Artikel 7 vom Stimmrechte ausgeschlossen ist. 
Artikel 13. Ein Mitglied der Ersten Kammer kann nicht 
zur Zweiten Kammer gewählt werden und ein Mitglied 
der Zweiten Kammer nicht in die Erste Kammer eintreten. 
Artikel 15. Mitglieder der Ministerien sowie der Ober- 
rechnungskammer können nicht zu Abgeordneten für die 
Zweite Kammer gewählt werden. 
Amtsrichter und Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten, 
Kreisräte, Kreisamtmänner, Kreisärzte, Kreisassistenzärzte, 
Kreisschulinspektoren, Kreisveterindrärzte, Kreisgeometer, 
Polizeikommissäre, Bauinspektoren und Bauassessoren, Vor- 
stände der Finanzämter, Finanzamtmänner, Bezirkskassiere 
und Kontrollbeamte der Lokalkassestellen, Obersteuerinspek- 
toren und Oberförster, sowie die diesen Beamten unter- 
gebenen Beamten, die ihren Gehalt aus der Staatskasse 
empfangen, können für Wahlkreise, die ganz oder zum (nach 
der Bevölkerungszahl zu berechnenden) größten Teile zu 
ihren Dienstbezirken gehören, nicht zu Abgeordneten gewählt 
werden. Dasselbe gilt von denjenigen Beamten, auf die 
in der Folge die Amtsverrichtungen der vorstehend bezeich- 
neten Beamten übertragen werden sollten. 
Artikel 52. Als Abgeordneter gewählt ist derjenige, welcher 
in einem Wahlkreise mehr als die Hälfte der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhalten hat. 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.