Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen 
ültihen Stimmen auf sich vereinigt, so ist in einer engeren 
ahl unter den zwei Kandidaten zu wählen, die die meisten 
Stimmen erhalten haben. Z„ 
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen 
gefallen, so entscheidet das von dem Wahlkommissär zu 
ziehende Los darüber, welche beiden Kandidaten auf die 
engere Wahl zu bringen sind. Nur in dem Falle, daß 
nur auf zwei Personen gültige Stimmen gefallen sind, 
deren jede die Hälfte der Stimmen erhielt, wird sogleich 
zur Entscheidung der Wahl durch das Los geschritten. 
Artiket 54. Bei der engeren Wahl gewählt ist derjenige, 
d de, meisten der abgegebenen gültigen Stimmen er- 
alten hat. 
Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los, 
welches der Wahlkommissär zu ziehen hat. 
Artikel 56 (Absatz 1). Jedes gewählte Mitglied einer Kammer 
kann ohne Angabe von Gründen sowohl die Wahl ablehnen, 
als auch jederzeit sein Mandat niederlegen. 
Artikel 57 (Satz 1). Ein Abgeordneter kann nicht gleich- 
zeitig mehrere Wahlkreise vertreten. 
Artitel 61. Die Abgeordneten zur Zweiten Kammer werden 
auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Es wird jedoch die Zweite Kammer alle drei Jahre 
in der Weise teilweise erneuert, daß von den 58 Abgeord- 
neten alle drei Jahre die Halfte austritt und durch neue 
Wahlen ersetzt wird. 
Wenn die Zweite Kammer nach einer Auflösung durch 
neue Wahlen vollständig neu gebildet worden ist, so haben 
nach den drei ersten Jahren 29 Abgeordnete auszuscheiden, 
die in einer Sitzung der Zweiten Kammer derart durch 
das Losbestimmt werden, daß entweder sämtliche Abgeordnete 
der Städte Darmstadt, Mainz und Gießen, oder sämtliche 
Abgeordnete der Städte Offenbach, Worms, Friedberg, 
Alsfeld und Bingen und außerdem von den nach Artikel 3. 
Ziffer 2 gewählten Abgeordneten so viele ausscheiden, daß 
die Gesamtzahl aller Ausscheidenden, einschließlich der aus- 
scheidenden Abgeordneten der vorgenannten Städte, in der 
Provinz Starkenburg 12, in der Provinz Oberhessen 9 und 
in der Provinz Rheinhesseu 8 beträgt. 
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren 
eine neue Wahl von Abgeordneten statt: 
1. wenn ein Abgeordneter stirbt; 
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