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3. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Anweisung,
die Medizinalgewichte betressend. Vom 6. Mai 1871.
Auf Grund von Artikel 7 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 und in Ausführung
des in §. 30 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt:
„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichord nung vom 16. Juli 1809.
Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und
den onsügen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte An-
wendung.“
Berlin, den 6G. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster.
Bekanntmachung,
betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen in den Offizinen der Apotheken. Vom 1. Mai 1872.
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 wird von der Normal-
Eichungskommission des Deutschen Reichs hiermit Nachfolgendes bestimmt:
Unter den in den Offizinen der Apotheker im Gebrauch befindlichen Waagen und zwar nicht
mur den für die Rezeptur, d. h. für das eigentliche Medizinalgeschäft dienenden, sondern auch den,
dem sogenannten Handverkauf dienenden — wenngleich letztere auf einem separaten Hand-Verkauftische
aufgestellt sind — müssen alle diejenigen als Präzisionswaagen geeicht sein (siehe Eichordnung vom
16. Juli 1869, F. 38, 2), welche zum Abwägen von Gegenständen dienen, deren Gewicht 200 Gramm
und weniger beträgt. «
Berlin, den 1. Mai 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Osterode ist die Befugniß zur unbeschränkten Aus-
sertigung von Begleitscheinen I. über Salz beigelegt worden.
An Stelle des ausgehobenen Großherzoglich hessischen Nebenzollamts I. Klasse Alsfeld, ist die Orts-
einnehmerei Lauterbach zur Revision und Eingangsabfertigung des in das Großherzogthum Hessen eingeführten
übergangsabgabe-pflichtigen Branntweins ermächtigt worden.