Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

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handlung  angehört,  oder,  wenn  er  keiner  Krankenkasse  angehört,  in  die  Kasse
der  Gemeinde-Krankenversicherung  des  Beschäftigungsorts.  Das  Gleiche  gilt  von
den  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  der  im  F.  107  bezeichneten  Vorschriften  verhängt
  sind.

Die  übrigen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  fließen,
soweit  sie  nicht  von  den  Gerichten  erkannt  sind,  in  die  Genossenschaftskasse.

..  131.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
  und  Gemarkungen.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  oder  Gemeindebehörde
  Rechte  und  Pflichten  erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder
der  Gemarkungsberechtigte.

Zustellungen.
9.  132.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  zu
ermitteln  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb
der  gesetzten  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.

Uebergangsbestimmungen.
.  133.

Innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hat  in  denjenigen
  Berufsgenossenschaften,  in  denen  auf  Grund  des  Statuts  die  Beiträge
durch  Zuschläge  zu  direkten  Staats=  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden,
die  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließen,  ob  dieser  Beitragsfuß  beizubehalten
ist.  Die  Beibehaltung  kann  gemäß  F.  39a  Abs.  1  nur  mit  Qweidrittel-Mehrheit
  beschlossen  werden.

Sind  hiernach  die  Beiträge  nach  dem  Arbeitsbedarfe  zu  erheben,  so  ist  zugleich
  zu  beschließen,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  dieser  Maßstab  an  die  Stelle  des
bisherigen  Maßstabs  treten  soll.