Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Strafbestimmungen.
..  123.

Betriebsunternehmer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  die  von  ihnen  in  Gemäßheit
  des  §.  37  Abs.  2,)  F.  39  ertheilte  Auskunft  oder  die  in  Gemäßheit  der
§#.  47,  48  erstattete  Anzeige  oder  Anmeldung,  imgleichen  wenn  die  von  ihnen
in  Gemäßheit  der  §9.  65,  79  eingereichten  Gehalts=  oder  Lohnnachweisungen
oder  die  den  zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegebenen  Erklärungen  thatsächliche  Angaben
  enthalten,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder  bei  Anwendung  angemessener
  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

G.  121.

Betriebsunternehmer,  welche  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ertheilung
  von  Auskunft  in  den  Fällen  des  §.  37  Abs.  2)  F.  39)  zur  Anzeige  oder
Anmeldung  in  den  Fällen  der  I§.  47,  48,  zur  Einreichung  der  Gehalts=  oder
Lohnnachweisungen  in  den  Fällen  der  §#.  65,  79  oder  zur  Erfüllung  der  für
Betriebseinstellungen  und  für  einen  Wechsel  des  Betriebsunternehmers  gegebenen
statutarischen  Vorschriften  (F.  22  Ziffer  8)  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können
von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark
belegt  werden.

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  nicht  rechtzeitig
in  Gemäßheit  des  F.  55  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

g.  125.

Die  Strafvorschriften  der  99.  123  und  124  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

K.  126.

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber  dieselbe
entscheidet  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §#§.  88,  94  Abs.  3  diejenige  Behörde,
  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

8.  127.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  und  die  Mitglieder  der
Genossenschaftsausschusse  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  (F.  22  Ziffer  3),  imgleichen
  die  in  Gemäßheit  der  §§.  90  und  91  ernannten  technischen  Aufsichts-76“