Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 134 — 
8. 17. 
EIIIIIIIII 
Ein nach den Vorschriften in 883. 14 — 16 zulaässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, wenn die 
Abweichung jedes einzelnen Nahmenstückes von der Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter 
betrögt. 
8. 18. 
Stempeluns. 
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End= und Theilpunkte, bei fest. 
stehenden Mefrahmen hart an der Verbindungsstelle der einzelnen Rahmenstücke und an jedem End= und 
Theilpunkte. 
S. 19. 
Eichge bühren. . 
·DieElchgebiFhrenbetragenfürjedeseinzelneNahmcnstückbiszuLMetekLängeISgr.-b:tlängeten 
für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer 
der Stäbe als Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe 
dleser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung. und wird hlerüber auch der Eichschein für Längenmaaße 
(Formular I.) ausgestellt. 
S. 20. 
Eich schein. 
Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen: 
Eichschein IX. e. NVr. . für Meßrahmen zum Holzmessen. 
rFrrrK. 
. Fü 
ist nachstehend angegebener Meßrahmen, nachdem dessen Nahmenslücke innerhalb der zulässigen Abweichung 
richtig befunden sind, geeicht und sind die belbemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
  
  
  
Art des Meßrahmens. Länge der Seiten in Meter. Taxmäßige Gebühren. 
a) beweglicer der waogerechtten 
ehne in fünsten Stab der lothrechtten 
der waagerechten 
b) seser der lothrechtten 
Eichamt 11i an 18.. 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters) 
Berlin, den 15. Februar 1871. 
Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes. 
Foerster.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.