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8. 17.
EIIIIIIIII
Ein nach den Vorschriften in 883. 14 — 16 zulaässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, wenn die
Abweichung jedes einzelnen Nahmenstückes von der Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter
betrögt.
8. 18.
Stempeluns.
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End= und Theilpunkte, bei fest.
stehenden Mefrahmen hart an der Verbindungsstelle der einzelnen Rahmenstücke und an jedem End= und
Theilpunkte.
S. 19.
Eichge bühren. .
·DieElchgebiFhrenbetragenfürjedeseinzelneNahmcnstückbiszuLMetekLängeISgr.-b:tlängeten
für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer
der Stäbe als Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe
dleser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung. und wird hlerüber auch der Eichschein für Längenmaaße
(Formular I.) ausgestellt.
S. 20.
Eich schein.
Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen:
Eichschein IX. e. NVr. . für Meßrahmen zum Holzmessen.
rFrrrK.
. Fü
ist nachstehend angegebener Meßrahmen, nachdem dessen Nahmenslücke innerhalb der zulässigen Abweichung
richtig befunden sind, geeicht und sind die belbemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden.
Art des Meßrahmens. Länge der Seiten in Meter. Taxmäßige Gebühren.
a) beweglicer der waogerechtten
ehne in fünsten Stab der lothrechtten
der waagerechten
b) seser der lothrechtten
Eichamt 11i an 18..
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters)
Berlin, den 15. Februar 1871.
Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes.
Foerster.