Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Ordnung in deutschen Häfen vermessenen deutschen Seehandelsschiffe in den dem hierortigen Amtsbereiche an- 
gehörenden Häfen von der Eichungspflicht im Sinne der Bestimmungen des K. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 
1871, betreffend die Eichung der Seehandelsschiffe, befreit und die in den Zertifikaten dieser Schiffe enthaltenen 
Tonnenangaben jenen nach dem neuen österreich-ungarischen Eichverfahren gleichgestellt werden. 
Am 3. November 1872. 
gez. Banhans. 
Zirkular-Verfügung der Regierung der Vereinlgten Staaten von Amerika an die Zolleinnehmer, betreffend 
die Befreiung der deutschen, nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe von der wiederholten 
Vermessung in den Häfen der Vereinigten Staaten. Vom 25. Oktober 1872. 
Uebersetzung. 
Girkufar. 
Deutsche Schiffe find in gewissen Fällen nicht wieder zu vermessen. 
eleein n 20. 
Schatzamt Washington, D. C. 25. Oktober 1872. 
An die Zoll-Einnehmer. 
Da die Kaiserlich deutsche Regierung für die Vermeffung von Schiffen das in den Vereinigten Staaten, 
England, Oesterreich und Dänemark gebräuchliche System angenommen hat, und letzteres mit dem 1. Januar 
1873 in Kraft treten soll, so werden Sie hierdurch benachrichtigt, daß, von diesem Tage ab, die im Artikel 140 
der revidirten Regulative Theil I. enthaltene Bestimmung, welche dahin geht, 
daß in den Häfen der Vereinigten Staaten bei gewissen ausländischen Schiffen, deren Tonnen- 
gehalt in den Registern derselben verzeichnet ist, angenommen werden soll, daß sie wirklich 
den in solchen Registern angegebenen Tonnengehalt haben, daß aber der Betrag des Abzuges, 
welcher nach den Gesetzen desjenigen Landes, dem die Schiffe angehören, gemacht wird, und 
welcher durch das Vermessungs-Gesetz der Vereinigten Staaten nicht zugelassen wird, (zu jener 
Tonnenzahl) hinzuzufügen ist, 
auf alle in unseren Häfen ankommenden deutschen Schlife, welche nach dem erwähnten System vermessen 
sind, so lange ausgedehnt wird, als in den Häfen des Deutschen Relchs eine gleichmäßige Vergünstigun 
den amerikamschen Schiffen gewährt wird. gleichmäßige Vergünstigung 
Der Sckretär. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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