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5. 7.
Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen zuzuziehenden vereidigten Protokollführer eine Verhand-
lung ausgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den theilnehmenden Mitgliedern
des Bundesamtes, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
S. 7b.
Bei den Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur
Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
8. 8.
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sitzungen des Bundesamtes; er kann jeden
Zuhörer aus denselben entsernen lassen, welcher Störungen verursacht.
S. 9.
Ausfertigungen 2c.
Die endgültigen Entscheidungen des Bundesamtes in Streitsachen der Armenverbände werden
Im Namen des Deutschen Reichs
erlassen. Die Konzepte dieser Entscheidungen sind von allen theilnehmenden Mitgliedern zu vollziehen; den
Ausfertigungen derselben ist das große Siegel des Bundesamtes beizudrücken; im Eingange der gedachten Aus-
fertigungen sind die Mitglieder des Bundesamtes aufßzuführen, welche an der Entscheidung theilgenommen haben.
Alle Entscheidungen und Verfügungen des Bundesamtes werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift:
Bundesamt für das Heimathwesen
versehen und von dem Vorsitzenden vollzogen.
Das Bundesamt führt zwei Siegel: § 1
1. ein großes Siegel, entsprechend dem großen Siegel, welches im Reichskanzler-Amte geführt wird,
2. ein kleineres Siegel mit dem Reichsadler und der Umschrift: Bundesamt für Heimathwesen.
8. 11.
Geschäfte des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet und überwacht den gesammten Geschäftsgang bei dem Bundesamte. Er eröffnet die
eingehenden Schriftstücke und versieht sie mit dem Eingangsvermerk. Er vertheilt die Geschäfte. Er verfügt
— und zwar entweder selbst oder mit Zuziehung eines Dezernenten, in allen wichtigeren Fällen aber nach Be-
rathung mit dem Kollegium — in den, das Bundesamt als solches betreffenden Verwaltungs-Angelegenheit
sowie bezüglich der Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolen. Er überwacht die Dienstsührung der
Subaltern= und Unterbeamten; er erläßt für diese Beamten die erforderlichen Instruklionen; er ertheilt ihnen
Urlaub und übt über sie die Disziplin — vorläufig und bis zur Regelung der Disziplinarverhältnisse im Wege
der Reichsgesetzgebung — nach Maßgabe der in Preußen geltenden Vorschriften.
§. 12.
Vertretung des Vorsitzenden.
Den Vorsitzenden vertritt im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung das dem Dienstalter nach.
und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied; das Dienstalter bestimmt sich in allen Fäl-
len nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede des Bundesamtes.
C. 13.
Geschäftsjahr, Geschäftsbericht.
Das Geschäftsjahr des Bundesamtes beginnt mit dem 1. Dezember und endigt mit dem 30. November.