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Die von der Königlich portugiesischen Negierung angeordnete Quarantaine für Provenienzen von Liverpool
ist wieder aufgehoben (Vgl. Nr. 41 S. 328.).
G. Militär---Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend den einjährig freiwilligen Militärdienst der Mediziner.
In Folge der durch die Allerhöchste Verordnung vom 6. Februar 1873 über die Organisation des Samtäts
Korps getroffenen Anordnungen erhält der §. 172 der Militär-Ersatz Instruktion vom 26. März 1868 die rach-
stehende Fassung:
§. 172.
Der einjährig freiwillige Dienst der Mediziner.
Zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigte Mediziner können ihrer Militärdienstpflißt
bei einem selbstgewählten Truppentheile entweder ganz mit der Waffe oder während der ersten
sechs Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen
sechs Monate als Arzt genügen.
Die allgemelnen Bestimmungen über die Bewilligung von Ausstand zum Dienstantritt C. 159)
finden auf die zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Mediziner in vollem Um-
fange Anwendung. Behufs Absolvirung der Promotionen und Staatsprüfungen darf seiten
der Ersatz-Behörden dritter Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten
27. Lebensjahr verfügt werden.
Diejenigen Mediziner, welche ihrer aktiven Dienstpflicht theils mit der Waffe theils als #m
zu genügen wünschen, können die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe in jedem Semeste
ihres Studiums absoloiren. Haben sie bei Ablauf dieser Zeit die Approbation als Arzt noch
nicht erlangt, so dürfen sie auf ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflich-
tung, die übrigen sechs Monate ihrer aktiven Dienstpflicht nach Absolvirung der Staatsprü-
sungen als Arzt zu dienen.
Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird ihnen auf Ansuchen
Ausstand über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt.
Haben Mediziner während der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes die Staatsprüfungen
nicht absolvirt, oder das Studium der Medizin aufgegeben, so leisten sie ihre aktive Dienst-
pflicht beziehungsweise den Rest derselben mit der Waffe ab.
Bii der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger Arzt ist die unbe-
dingt freie Wahl der Garnison und des Truppentheils nicht gestattet, jedoch sollen die Wünsche
der Betreffenden in Beziehung auf die Garnison möglichst berücksichtigt und ihnen die Kompe=
tenzen der Unter-Aerzte zugedichg. werden, wenn sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in
vakanten Stellen verwandt werden.
.Bei eintretender Mobilmachung finden alle dazu qualifizirten, dienstpflichtigen Medlziner, glelch-
viel in welcher Weise sie etwa ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben, nach Maßgabe des
Bedarfs im Sanitätsdienst Verwendung.
Berlin, den 21. Oktober 1873.
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Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister.
Im Auftrage: In Vertretung:
Eck. G. v. Kameke.
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inbaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Verlin