Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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6. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend eine Abänderung der Vorschrift im §. 154. 3 der Militär-Ersatz-Instruktion 
vom 26. März 1868. 
Die Vorschrift im §. 154. 3 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, nach welcher die Anerkennung 
und Klassifizirung der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Qualifikation für den einjährig 
freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehr -Anstalten durch das Reichs-Gesetzblatt zu publiziren ist, wird hier- 
durch dahin abgeändert, daß Veröffentlichungen der gedachten Art von jetzt an in dem 
„Centralblatt für das Deutsche Reich“ 
zu erfolgen haben. 
Berlin, den 9. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. Der Kriegsminister. 
In Vertretung: In Vertretung: 
Delbrück. v. Kameke. 
7. Post-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Versiegelung der Briefe mit Werthangabe. 
Mit Genehmigung des Fürsten Reichskanzlers wird für den Verkehr innerhalb des Reichs-Postgebiets in 
Bezug auf den Verschluß der Briefe mit Werthangabe die Aenderung getroffen, daß fortan statt der 
bisherigen fünf maligen Versiegelung auch eine Versiegelung mit zwei (bz. mit drei oder vier) Siegeln für 
ausreichend erachtet werden soll, wenn nach der Einrichtung des verwendeten Kuverts durch die zwei- 
malige (bz. drei= oder viermalige) Versiegelung der Inhalt des Briefes vollständig gesichert ist. Nach 
näherer Anordnung des General-Postamts angefertigte Muster-Kuverts, welche zu einer zweimaligen 
Versiegelung sich eignen, sind bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten ausgelegt und werden dem Publikum auf 
Verlangen zur Ansicht vorgezeigt. Die betreffenden Muster-Kuverts gelten in Bezug auf Form und Schnitt 
als Maßstab, in Bezug auf die Größe nur insofern, als wesentlich größere Kuverts zu einer zwei- 
maligen Versiegelung nicht mehr geeignet sind, indem der innere Schutzstreifen dann für den Zweck der 
Sicherung nicht mehr ausreicht. Die Art und Stärke des Papiers oder sonsiigen Stoffes zu den Kuverts 
bleibt nach wie vor dem freien Ermessen der Korrespondenten überlassen. 
Nach Orten außerhalb des Reichs-Postgebiets gerichtete Briefe mit Werthangabe müssen bis auf 
Weiteres noch in der bisher vorgeschriebenen Weise verschlossen werden. 
Berlin, den 15. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
8. Personal-Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen. 
Dem Keiserlich deutschen General-Konsul von Heinemann zu Stockholm ist vom 14. d. Mts. ab 
ein dreimonatlicher Urlaub ertheilt worden; mit seiner Vertretung ist der Kaiserlich deutsche Vize-Konsul Henric 
Cantzler daselbst beauftragt. 
  
Carl Heymann's Verlag in Berlin. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.