— 167 —
3. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Nachtrag
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche
Normal-Eichungs-Kommission folgende Nachtragsbestimmung zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere
Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes).
Sechster Nachtrag zur Eichordnung.
Zu §. 35.
Die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Brückenwaagen betreffend.
An die Stelle der bisherigen Fassung des Alinea 1 des §. 35 tritt die nachstehende:
„Das Wesentliche derselben besteht darin, daß die Lastwaageschaale durch eine Brücke ge-
bildet wird, welche auf Tragehebeln ruht, deren Lastarme durch Zugstangen entweder direkt oder
durch Vermittelung eines anderweitigen Hebels mit dem Lastarme eines oberhalb angebrachten
Waagebalkens in Verbindung stehen, an welchem andererseits die Gewichtswaageschale hängt."
Zusatz zur Instruktion vom 10. Dezember 1869.
Zu Instruktion VI. Nr. 32 bis 34.
Zulässige Brückenwaagen anderer Konstruktlon betreffend.
34 d. Die Dezimal-Brückenwaage mit Uebertragungshebel.
Diese Waage hat eine der üblichen Einrichtung der Zentesimalwaagen im Allgemeinen entsprechende
Hebelanordnung, z. B. folgende:
Die Brücke, welche etwa in Form eines Rechtecks ausgeführt ist, ruht an 4 Punkten auf 2 in Form
gleichschenkeliger Dreiecke hergestellten Tragehebeln; die unter der Mitte der Brücke liegenden Spitzen der beiden
letzteren sind mit dem Lastarme eines unter der Brücke befindlichen Uebertragungshebels verbunden, dessen
Kraftarme durch eine Zugstange mit dem gleicharmigen Waagebalken in Verbindung steht.
Das Verhältniß der Hebelarme beträgt bei den Tragehebeln 1: 5, bei dem Uebertragungshebel 1: 2
oder in umgekehrter Folge.
Waagen dieser Art sind, wenn sie sonst bezüglich der Ausführung der einzelnen Theile und bezüglich
der Genauigkeit den Vorschriften der Eichordnung und der Instruktion entsprechen, zur Eichung zulässig und in
den Eichscheinen und Geschäftsübersichten unter den „Brückenwaagen anderer Konstruktion“ als „Dezimal-
Brückenwaage mit Uebertragungshebel“ aufzuführen.
Berlin, den 3. März 1874.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.
Auf Grund des Artlkels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 werden in Gemäßheit
des Beschlusses des Bundesraths vom 25. November 1873, betreffend die Vorschriften für die Feststellung des
Nettogewichts beim Export von Branntwein in Fässern, durch welche sub 2 bestimmt worden ist:
22*