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§. 3.
Die Tara ist durch Wägung des Faßkörpers auf einer Dezimal-Brückenwaage nach Kilogramm und
zwar so genau zu bestimmen, daß die etwaige Differenz zwischen dem eichamtlich ermittelten und dem wirklichen
Gewichte des Faßkörpers zur Zeit der Wägung 1/300 des letzteren nicht übersteigen kann.
Die anzuwendenden Dezimal-Brückenwaagen müssen die von der Eichordnung in §. 38 sub 1c. für
Brückenwaagen, die Gewichte die in §. 54 sub c. für die Gebrauchsnormale der Handelsgewichte vorgeschriebenen
Genauigkeitsgrenzen einhalten.
Die nach Kilogramm und Bruchtheilen desselben ermittelten Gewichtswerthe sind auf Zehntheile dieser
Gewichtseinheit abzurunden.
§. 4.
Der ermittelte und nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung abgerundete Gewichtswerth in Zahlen
unter Anfüung des Zeichens K und unter Vorsetzung des Zeichens N T bei nassen, des Zeichens T T bei
trockenen Tarabestimmungen, die Jahreszahl, sowie der Beglaubigungsstempel der Eichungsstelle sind auf dem
einen Boden des Fasses deutlich einzubrennen.
Auf besonderes Verlangen muß statt der Tara-Angabe nach Kllogramm der aus dem vorschriftsmäßig
ermittelten und abgerundeten Kilogrammwerthe umgerechnete Pfundwerth unter Anfügung des Zeichens u, auf
Verlangen auch die Nummer des Eichregisters eingebrannt werden.
Erfolgen Ermittelung und Beglaubigung der Tara, sowie Bestimmung und Beglaubigung des Raum-
gehalts eines Fasses zu derselben Zeit, oder erfolgt die Auftragung und Beglaubigung der Tara auf einem
bereits nach seinem Raumgehalte beglaubigten resp. die Auftragung und Beglaubigung des Raumgehalts auf
einem bereits mit beglaubigter Tara versehenen Fasse, so sind die beiden verschiedenartigen eichamtlichen Angaben
in geeigneter Weise scharf von einander getrennt zu halten.
In dem ersteren Falle ist jede derselben für sich besonders, in jedem der beiden letzteren Fälle die
nachträglich hinzutretende Angabe sowohl mit dem eichamtlichen Stempelzeichen als auch mit der Jahreszahl der
Beglaudigung zu versehen.
Das Stempelzeichen ist überall zwischen das zu beglaubigende Prüfungsresultat und die Jahreszahl
zu setzen.
§.5.
Die zu erhebenden Gebühren betragen:
für Ermittelung des Taragewichts und Stempelung (s. §.4) 3 Sgr.
bei nassen Tarabestimmungen 2 Sgr.
für Arbeitshülfe und verwendetes Material bei trockenen Tarabestimmungen 1 Sgr.
Erweisen sich Fässer bei der vorgängigen Nässung als undicht, d. h. nicht genügend haltbar (§. 1), so
sind dieselben unter Berechnung der toxmäßigen Gebühr von 2 Sgr. für Arbeitshülfe und verwendetes Ma-
terial von der Tarabestimmung zurückzuweisen.
§. 6.
Die Vornahme von eichamtlichen Tarabestimmungen außerhalb der Amtsstelle (des Eichungsamts-Lokals)
ist unter der Bedingung zulässig, daß entsprechende räumliche Einrichtungen und Apparate (Waagen), sowie die
erforderlichen lediglich mit Kilogramm- resp. Grammbezeichnung versehenen Gewichte in vorschriftsmäßiger Ge-
nauigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen Typen gestalteten Bezeichnungs-(Zahlen- und
Buchstaben-) Stempel, das nöthige Feuerungs-Material und ausreichende Arbeitshülfe von den Interessenten be-
reit gestellt werden, und daß genügende Vorsorge für eine völlig zuverlässige vorschriftsmäßige Ausführung der
erforderlichen technischen Operationen getroffen ist.
Zur Vornahme von Taraermittelungen außerhalb der Amtsstelle ist die jedesmalige besondere Geneh-
migung des Eichungsamts-Vorstandes erforderlich, welche im Falle der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen
nicht versagt werden darf.