Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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In den Formularen sind diejenigen Worte resp. Zeichen, welche sich auf den behandelten Fall nicht 
beziehen, zu durchstreichen. 
§. 8. 
In den Geschäftsübersichten sind die Angaben über die ausgeführten Tarabestimmungen und die für 
dieselben erhobenen Gebühren getrennt von den betreffenden Angaben über die ausgeführten Inhaltsbestimmungen, 
wie nachsteht, aufzuführen: 
  
  
  
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Berlin, den 30. April 1874. 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
Foerster. 
  
4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Das Königlich sächsische Untersteueramt Meerane wird vom 1. künftigen Monats ab auf den dasigen 
Bahnhof verlegt und es wird ihm von demselben Zeitpunkte ab ein beschränktes Niederlagsrecht im Sinne von 
§. 105 des Vereins-Zollgesetzes, sowie die Befugniß 
zu unbeschränkter Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen, sowohl über zoll- 
pflichtige Güter, als über vereinsländisches Salz, 
zu Ausfertigung von Uebergangsscheinen und Versandscheinen und 
zu Genehmigung von Aus- und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter Wagen- 
verschluß beförderten Güter (S. 65 des Vereins-Zollgesetzes) 
beigelegt werden.
	        
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