Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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gegenüber dem Ortsarmenverbande nicht führen konnte, daß vielmehr das fragliche Grundstück als 
zwischen beiden angrenzenden Armenverbänden neutral betrachtet werden muß, und der Aufenthalt 
in demselben daher hier auch nicht als Abwesenheit aus dem Bezirke des verklagten Armenverbandes 
angesehen werden und nicht zum Verluste des dem p. R. im Gemeindearmenverbande zustehenden 
Unterstützungswohnsitzes führen konnte. Es muß hiernach angenommen werden, daß in dem Unter- 
stützungswohnsitze, welchen R. unbestritten besaß, als er am 31. März 1869 in den Gutsbezirk ver- 
zog, eine Aenderung überhaupt nicht eingetreten sei und er denselben nicht durch 2jährige Abwesen- 
— aus demselben verloren habe. Der Verklagte bleibt daher für die im Winter 1871/72 in 
Schievelbein auf die Unterstützung der Familie des N. verwendeten, vom Kläger einstweilen vor- 
gelegten Kosten verantwortlich.
 
In Sachen Elberfeld wider Hilden verwirft das Bundesamt in den Gründen des Erkenntnisses vom 
20. April 1874 mißverständliche Bezugnahme auf Präjudikate wie folgt: 
Der vermißte Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der unverehelichten Alwine P., welche vom 
20. April bis 1. Juni 1870 im städtischen Krankenhause zu Elberfeld auf Kosten des Klägers 
ärztlich behandelt und verpflegt wurde, ist darin zu finden, daß die Genannte unbestritten syphilitisch 
krank war und der Heilung bedurfte, aber nicht die Mittel besaß, die Kosten ihrer Hellung im 
Krankenhause zu bestreiten. Als ein Akt der Armenpflege würde die Aufnahme in das Krankenhaus 
allerdings nicht anzusehen sein, wenn Alwine P. als eine der Prostitution ergebene Dirne von der 
Polizeibehörde, um die Weiterverbreitung ihrer geschlechtlichen Krankheit zu verhüten, der Kranken- 
anstalt überliefert worden wäre. Allein für diese Annahme liegt nichts vor. Die Bezugnahme des 
Verklagten auf die Erkenntnisse des Bundesamtes vom 7. Mai 1872 und 1. Februar 1873 (Ent- 
scheidungen Heft 1 pag. 24, Heft 2 pag. 29) ist daher verfehlt.
 
In Sachen Schlemmin wider Barth hat das Bundesamt für das Heimathwesen am 20. April 1874 aus- 
gesprochen, daß die von der Dienstherrschaft in Gemäßheit ihrer gesetzlichen Verpflichtung dem Dienstboten ge- 
währte Pflege nicht als eine öffentliche Unterstützung anzusehen ist. In den Gründen der Entscheidung heißt es: 
Der erste Richter hat unangefochten und zutreffend festgestellt, daß die am 13. Oktober 1845 
außer der Ehe geborene Friederike P. am 13. Oktober 1869 zur Zeit ihrer nach zurückgelegtem vier 
und zwanzigsten Lebensjahre erlangten Großjährigkeit (Gesetz vom 6. Juni 1831) ihren Unter- 
stützungswohnsitz in Barth gehabt han, von diesem Orte aber in der Zeit vom 27. Oktober 1866 
bis zum 8. Dezember 1871 ununterbrochen abwesend gewesen ist. Entscheidend ist daher für den 
Rechtsanspruch des Klägers nur die Frage, wann die öffentliche Fürsorge für die P. nothwendig 
geworden ist. In dieser Beziehung steht unter den Parteien fest, daß die P., welche sich am 
27. Oktober 1870 bei dem Gutspächter V. in N. auf ein Jahr vermiethet hatte, am 24. September 
1871 in diesem Dienste an einem Fußübel erkrankt und von ihrem Dienstherrn bis zum 8. De- 
zember 1871, an welchem Tage sie nach Barth gebracht wurde, verpflegt worden ist, und daß V. 
erst am 13. Dezember 1871 der Polizeiobrigkeit von Schlemmin von der Erkrankung der P. mit 
dem Antrage auf Ueberweisung derselben nach Barth, ihrem Heimathorte, Anzeige gemacht hat. 
Nach den §§. 81 und 85 der Gesindeordnung für Neu-Vorpommern und Rügen vom 11. April 
1845 ist die Dienstherrschaft in dem nach den ausdrücklichen Behauptungen der Klage hier vor- 
liegenden Falle, wenn sich der Dienstbote zwar nicht durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben 
eine Krankheit zugezogen hat, aber doch keine Verwandten in der Nähe hat, welche sich seiner an- 
zunehmen vermögend und nach den Gesetzen schuldig sind, verpflichtet, bis zum Ablauf der Dienst- 
zeit für die Kur und Pflege des erkrankten Dienstboten zu sorgen. Die Dienstzeit lief im unter- 
stellten Falle mit dem 27. Oktober 1871 ab. Bis dahin war also V. als Dienstherr gesetzlich zur 
Vorsorge für die P. verpflichtet, und da er diese Pflicht auch erweislich erfüllt hat, so kann davon, 
daß der P. schon vor dem 27. Oktober 1871 eine öffentliche Unterstützung zu theil geworden, keine 
Rede sein. Alle Argumentationen, durch welche Kläger dieser Sachlage gegenüber darthun will, 
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