Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen 
des Spediteurs ein. 
In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach seitwärts belegenen Orten 
(cfr. §. 59) besteht dle Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auch für den Transport bis zu dem Bestim- 
mungsorte bes Gutes. . 
§. 66. 
Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.  
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer Eisenbahn, für 
welche dies Reglement gilt, liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im 
Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, 
an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort 
verantwortlich. 
§. 67. 
Besondere Beschränkung der Haftpflicht. 
1. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlich oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, 
namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbstentzuindung u. s. w. zu erleiden, nicht 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere also nicht 
a) überhaupt, bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser und anderen ätzen- 
den, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen; 
b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: leicht zerbrechlichen Möbeln, leicht zerbrech- 
lichem Eisenguß, Glas, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und Glasballons, Zucker in 
losen Broden u. s. w.; 
c) für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in Gährung 
oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze leiden; 
d) für das Einrosten: bei Metallwaaren; 
e.) für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten. 
2. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen transporlirt 
werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. 
Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu transportiren 
befugt ist, bestimmt der Tarif, und giebt der Absender sein Einverständniß mit dieser Beförderungsart zu 
erkennen, falls er nichs bei der Aufgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbrlefe die Beförderung des 
betreffenden Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausdrücklich verlangt. Die Eisenbahn ist 
jedoch in diesem Falle berechtigt, einen Zuschlag zu der tarifmäßigen Fracht zu erheben. 
Wenn in Folge besonderer Vereinbarung Güter, die sonst in gedeckten Wagen verladen werden, in 
ungedeckten Wagen befördert werden, so kann unter der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr auffallender 
Gewichtsabgang oder Abgang von ganzen Kollis nicht verstanden werden. 
3. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung 
zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders 
auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, nicht für den Schaden, 
welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung 
verbundenen Gefahr entstanden ist. 
4. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abladen nach Bestimmung 
des Tarifs oder nach Verelnbarung mit dem Absender von diesem, bezlehungsweise dem Empfänger besorgt
	        
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