Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

W.  Heinemann.  447

den  Befugnissen  der  Handwerkskammern.  Die  Forderung,  nach
einem  bestimmten  Verhältnisse  müssen  wir  vertreten,  und  ich  bin
überzeugt,  daß  die  Mißstände  beseitigt  werden  können  oder  beseitigt
  werden,  wenn  alle,  die  an  der  Sesst  baheche  Ausbildung
unseres  Nachwuchses  ein  lebhaftes.  Interesse  haben,  sich  die  Hand
reichen  und  gemeinsam  an  der  Ausmerzung  der  Mißstände  arbeiten.

Nun  sagt  man:  Ja,  die  vorhandene  Bestimmung  des  §  128  in
Verbindung  mit  §  1391  der  Gewerbeordnung  genügt,  um  die  Lehrlingszüchterei
  zu  bekämpfen.  Aber,  meine  verehrten  Damen  und
Herren,  ich  habe  in  meiner  Praxis  gefunden,  daß  die  Gemeindebehörden,
  die  einschreiten  können,  wenn  eine  zu  große  Zahl  von
Lehrlingen  gehalten  wird,  sich  oft  nicht  klar  darüber  sind,  ob  überhaupt
  ein  Mißverhältnis  besteht,  wie  das  z.  B.  in  Flensburg  der
Fall  war;  oder  es  kommt  vor,  daß  die  Gemeindebehörden  nicht  wissen,
ob  sie  den  §  128  der  Gewerbeordnung  anwenden  können,  wie  das
z.  B.  in  Kitzingen  der  Fall  gewesen  ist.

Wenn  der  Herr  Referent  weiter  sagte,  daß  die  Lehrlingszüchterei
für  die  Prinzipale  schädliche  Einflüsse  nicht  hervorgerufen  hätte,  so
glaube  ich  ihm  das  recht  gern.  Wäre  das  der  Fall  gewesen,  hätten
die  Prinzipale  schon  längst  eine  Anderung  berbeigefüprt.  Daß  aber
die  Lehrlinge  geschädigt  werden,  ist  doch  weit  wichtiger,  als  wenn
wirklich  einmal  der  eine  oder  der  andere  Prinzipal  durch  die  Beseitigung
  der  Lehrlingszüchterei  geschädigt  werden  könnte.

Nun  ist  gesagt  worden,  es  sei  heute  gar  nicht  möglich,  die  Bestimmungen
  des  §  7  des  Handelsgesetzbuches  allenthalben  zu  befolgen.
  Man  könne  *  während  der  Lehrzeit  schon  bilanzsichere
Buchhalter  heranbilden.  Ein  Lehrherr,  der  die  Überzeugung  gewonnen
  hat,  daß  in  seinem  Betriebe  nicht  die  Möglichkeit  gegeben
ist,  die  Lehrlinge  so  auszubilden,  wie  es  das  Gesetz  vorschreibt,  sollte
logischerweise  dazu  übergehen,  überhaupt  keinen  Lehrling  mehr  einzustellen.
  Ich  glaube  aber  trotzdem,  daß  es  möglich  sein  wird,  in  den
allermeisten  Betrieben  die  Lehrlinge  so  auszubilden,  daß  sie  einen
brauchbaren  Nachwuchs  für  unseren  Handel  darstellen.  Es  ist  gar
nicht  nötig,  daß  die  Lehrlinge  während  der  Lehrzeit  bilanzsichere
Buchhalter  werden.  Für  diese  kaufmännische  Tätigkeit  können  die
Grundlagen  in  der  Fortbildungsschule  vermittelt  werden.  Das
Gesetz  schreibt  auch  gar  nicht  vor,  daß  der  Lehrherr  das  alles  machen
soll;  es  sagt  nur,  der  Lehrherr  it,  verpflichtet,  für  die  Unterweisung
zu  forgen,  und  es  ist  nicht  aus  dem  Gesetz  herauszulesen,  daß  die
gesamte  Ausbildung  nun  unbedingt  innerhalb  des  Betriebes  zu  geschehen
  hat.  Die  grundlegenden  Kenntnisse  der  Buchführung,  der
Wechsellehre,  des  Briefwechsels  usw.  können  sehr  wohl  durch  die  erhänzende
  Tätigkeit  der  Fortbildungsschule  erworben  werden.

möchte  dann  auch  noch  der  merkwürdigen  Ansicht  entgegentreten
  daß  körperliche  nichtkaufmännische  Arbeiten  in  der  kaufmännischen
  Lehre  nicht  zu  verwerfen  seien.  Ganz  werden  sich  derartige
  Nebenarbeiten  nicht  vermeiden  lassen.  Es  muß  aber  eine
Grenze  sein;  wir  können  und  dürfen  nicht  zugeben,  daß  die  Lehrlingsausbildung
  durch  zu  große  Inanspruchnahme  für  nichtkauf-