W. Heinemann. 447
den Befugnissen der Handwerkskammern. Die Forderung, nach
einem bestimmten Verhältnisse müssen wir vertreten, und ich bin
überzeugt, daß die Mißstände beseitigt werden können oder beseitigt
werden, wenn alle, die an der Sesst baheche Ausbildung
unseres Nachwuchses ein lebhaftes. Interesse haben, sich die Hand
reichen und gemeinsam an der Ausmerzung der Mißstände arbeiten.
Nun sagt man: Ja, die vorhandene Bestimmung des § 128 in
Verbindung mit § 1391 der Gewerbeordnung genügt, um die Lehrlingszüchterei
zu bekämpfen. Aber, meine verehrten Damen und
Herren, ich habe in meiner Praxis gefunden, daß die Gemeindebehörden,
die einschreiten können, wenn eine zu große Zahl von
Lehrlingen gehalten wird, sich oft nicht klar darüber sind, ob überhaupt
ein Mißverhältnis besteht, wie das z. B. in Flensburg der
Fall war; oder es kommt vor, daß die Gemeindebehörden nicht wissen,
ob sie den § 128 der Gewerbeordnung anwenden können, wie das
z. B. in Kitzingen der Fall gewesen ist.
Wenn der Herr Referent weiter sagte, daß die Lehrlingszüchterei
für die Prinzipale schädliche Einflüsse nicht hervorgerufen hätte, so
glaube ich ihm das recht gern. Wäre das der Fall gewesen, hätten
die Prinzipale schon längst eine Anderung berbeigefüprt. Daß aber
die Lehrlinge geschädigt werden, ist doch weit wichtiger, als wenn
wirklich einmal der eine oder der andere Prinzipal durch die Beseitigung
der Lehrlingszüchterei geschädigt werden könnte.
Nun ist gesagt worden, es sei heute gar nicht möglich, die Bestimmungen
des § 7 des Handelsgesetzbuches allenthalben zu befolgen.
Man könne * während der Lehrzeit schon bilanzsichere
Buchhalter heranbilden. Ein Lehrherr, der die Überzeugung gewonnen
hat, daß in seinem Betriebe nicht die Möglichkeit gegeben
ist, die Lehrlinge so auszubilden, wie es das Gesetz vorschreibt, sollte
logischerweise dazu übergehen, überhaupt keinen Lehrling mehr einzustellen.
Ich glaube aber trotzdem, daß es möglich sein wird, in den
allermeisten Betrieben die Lehrlinge so auszubilden, daß sie einen
brauchbaren Nachwuchs für unseren Handel darstellen. Es ist gar
nicht nötig, daß die Lehrlinge während der Lehrzeit bilanzsichere
Buchhalter werden. Für diese kaufmännische Tätigkeit können die
Grundlagen in der Fortbildungsschule vermittelt werden. Das
Gesetz schreibt auch gar nicht vor, daß der Lehrherr das alles machen
soll; es sagt nur, der Lehrherr it, verpflichtet, für die Unterweisung
zu forgen, und es ist nicht aus dem Gesetz herauszulesen, daß die
gesamte Ausbildung nun unbedingt innerhalb des Betriebes zu geschehen
hat. Die grundlegenden Kenntnisse der Buchführung, der
Wechsellehre, des Briefwechsels usw. können sehr wohl durch die erhänzende
Tätigkeit der Fortbildungsschule erworben werden.
möchte dann auch noch der merkwürdigen Ansicht entgegentreten
daß körperliche nichtkaufmännische Arbeiten in der kaufmännischen
Lehre nicht zu verwerfen seien. Ganz werden sich derartige
Nebenarbeiten nicht vermeiden lassen. Es muß aber eine
Grenze sein; wir können und dürfen nicht zugeben, daß die Lehrlingsausbildung
durch zu große Inanspruchnahme für nichtkauf-