Metadaten : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Diese  Vorschriften  finden  auf  Leiter  von  Schulen  mit  sechs  oder  mehr  aufsteigenden
  Klassen  sowie  auf  Lehrer,  die  die  Prüfungen  für  das  Pfarramt  oder  das
höhere  Schulamt  bestanden  haben,  keine  Anwendung.

Den  auftragsweise  voll  beschäftigten  Lehrern  (Lehrerinnen)  ist  in  der  Regel
eine  Vergütung  in  Höhe  der  Besoldung  der  einstweilig  angestellten  Lehrer  (Lehrerinnen)
zu  gewähren.

6.

Bei  dauernder  Verbindung  eines  Schul-  und  Kirchenamts  soll  das  Grundgehalt
  der  Stelle  entsprechend  der  mit  dem  kirchlichen  Amte  verbundenen  Mühwaltung
ein  höheres  sein,  als  im  §  3  bestimmt  ist.

In  dieses  Grundgehalt  sind  auch  die  Einkünfte  aus  dem  zur  Dotation  des
vereinigten  Amtes  bestimmten  Schul.,  Kirchen-  und  Stiftungsvermögen,  einschließlich
der  Zuschüsse  aus  Kirchenkassen  und  von  Kirchengemeinden  sowie  der  sonstigen  Einnahmen
  aus  dem  Kirchendienst,  einzurechnen.  Dabei  findet  die  Vorschrift  des  Artikel  I
§*  4  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885  (Gesetzsamml.  S.  298)  sinngemäß
Anwendung.

Der  Mehrbetrag  (Abs.  1)  darf  die  Gesamtsumme  dieser  Einkünfte  und  Einnahmen
  (Abs.  2)  zuzüglich  des  Nutzungswerts  des  den  kirchlichen  Interessenten  gehörigen
Anteils  an  dem  Schul.  und  Küsterhaus  oder  Küstergehöft  nicht  übersteigen.  Die
Feststellung  des  Mehrbetrags  erfolgt  nach  Benehmen  mit  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
  durch  die  Schulaufsichtsbehörde.  Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Schulverbande
und  der  Kirchengemeinde  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat
zu.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Provinzialrats  der
Bezirksausschuß,  der  endgültig  beschließt.  Jur  Jahlung  des  so  festgestellten  Mehr.
betrags  ist  der  Schulverband  verpflichtet.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  von
Anforderungen  für  Volksschulen,  vom  26.  Mai  1887  (Gesetzsamml.  S.  175)  findet
keine  Anwendung.

Im  Falle  der  Trennung  des  kirchlichen  Amtes  von  dem  Schulamte  hat  der
Lehrer,  welcher  zum  Bezuge  des  mit  dem  vereinigten  Amte  verbundenen  Diensteinkommens
  berechtigt  gewesen  ist,  Anspruch  auf  die  fernere  Gewährung  eines  Diensteinkommens
  in  gleichem  Betrage,  soweit  nicht  bei  seiner  Anstellung  eine  Kürzung  seines
Diensteinkommens  für  diesen  Fall  ausdrücklich  vorbehalten  ist.

Die  Vorschriften  (Abs.  1  bis  4)  finden  bei  dauernder  Verbindung  eines  Schulamts
  mit  einem  jüdischen  Kultusamte  sinngemäß  Anwendung.

87.

Die  Alterszulagen  sind  in  der  Weise  zu  gewähren,  daß  der  Bezug  nach  siebenjähriger
  Dienstzeit  im  öffentlichen  Schuldienste  (§§  34  und  35)  beginnt  und  daß  neun
Zulagen  in  Owischenräumen  von  je  drei  Jahren  gewährt  werden.

Lehrer,  die  die  Prüfungen  für  das  Pfarramt  oder  das  höhere  Schulamt  bestanden
  haben)  erhalten  die  erste  Alterszulage  nach  dreijähriger  Dienstzeit  im  öffentlichen
  Schuldienste.