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Diese Vorschriften finden auf Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden
Klassen sowie auf Lehrer, die die Prüfungen für das Pfarramt oder das
höhere Schulamt bestanden haben, keine Anwendung.
Den auftragsweise voll beschäftigten Lehrern (Lehrerinnen) ist in der Regel
eine Vergütung in Höhe der Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen)
zu gewähren.
6.
Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamts soll das Grundgehalt
der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen Mühwaltung
ein höheres sein, als im § 3 bestimmt ist.
In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation des
vereinigten Amtes bestimmten Schul., Kirchen- und Stiftungsvermögen, einschließlich
der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden sowie der sonstigen Einnahmen
aus dem Kirchendienst, einzurechnen. Dabei findet die Vorschrift des Artikel I
§* 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetzsamml. S. 298) sinngemäß
Anwendung.
Der Mehrbetrag (Abs. 1) darf die Gesamtsumme dieser Einkünfte und Einnahmen
(Abs. 2) zuzüglich des Nutzungswerts des den kirchlichen Interessenten gehörigen
Anteils an dem Schul. und Küsterhaus oder Küstergehöft nicht übersteigen. Die
Feststellung des Mehrbetrags erfolgt nach Benehmen mit der kirchlichen Aufsichtsbehörde
durch die Schulaufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß steht dem Schulverbande
und der Kirchengemeinde binnen vier Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat
zu. In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Provinzialrats der
Bezirksausschuß, der endgültig beschließt. Jur Jahlung des so festgestellten Mehr.
betrags ist der Schulverband verpflichtet. Das Gesetz, betreffend die Feststellung von
Anforderungen für Volksschulen, vom 26. Mai 1887 (Gesetzsamml. S. 175) findet
keine Anwendung.
Im Falle der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte hat der
Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigten Amte verbundenen Diensteinkommens
berechtigt gewesen ist, Anspruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens
in gleichem Betrage, soweit nicht bei seiner Anstellung eine Kürzung seines
Diensteinkommens für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten ist.
Die Vorschriften (Abs. 1 bis 4) finden bei dauernder Verbindung eines Schulamts
mit einem jüdischen Kultusamte sinngemäß Anwendung.
87.
Die Alterszulagen sind in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger
Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste (§§ 34 und 35) beginnt und daß neun
Zulagen in Owischenräumen von je drei Jahren gewährt werden.
Lehrer, die die Prüfungen für das Pfarramt oder das höhere Schulamt bestanden
haben) erhalten die erste Alterszulage nach dreijähriger Dienstzeit im öffentlichen
Schuldienste.