---83-- 3. Maaß- und Gewichts- Wesen.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht darauf, daß die Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 seit ihrer Emanation mannigfache
Zusätze und Abänderungen erfahren hat, sowie auf den Umstand, daß fast sämmtliche Landesregierungen von
der denselben durch Artikel 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 — Reichs-Gesetzblatt Seite 233 — er-
theilten Ermächtigung, die Reichsmarkrechnung für ihr Gebiet auch vor dem Zeitpunkte, an welchem die
Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in Kraft treten soll, im Verordnungswege einzuführen, für einen
nahen Zeitpunkt Gebrauch machen werden, hat die unterzeichnete Kommission eine neue Aufstellung der von
ihr auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 — Bundes-Gesetz-
blatt Seite 473 — festgesetzten Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 unter gleichzeitiger Vervollstän-
digen derselben, sowie unter Umrechnung der Taxansätze auf Mark und Pfennig der Reichswährung
veranstaltet.
Die qu. neu aufgestellte Taxe, welche nunmehr an sämmtliche Eichämter verausgabt ist und in den
einzelnen Landesgebieten vom Zeitpunkte der Einführung der Reichsmarkrechnung an zur Anwendung gebracht
wich, kann demhächst bei jedem Eichamte eingesehen, auch von der Hofbuchdruckerei von W. Möser hierselbst
gezogen werden.
Berlin, den 24. Dezember 1874.
Kaiserliche Normal -Eichungs-Kommission.
Foerster.
4. Zoll= und Steuer--Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung
des Ausschusses für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Ober-Zollinspektor Laue zu Podzamcze
den Hauptämtern zu Ludwigshafen a. Rh. und Kaiserslautern mit dem Wohnsitz in Ludwigshafen
als Stations-Kontrolör vom I. Januar d. Js. ab beigeordnet.
ist die Der Großherzoglich badischen Steuereinnehmerei Heinsheim im Hauptamtsbezirk Heidelberg
ist die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Wein, Bier, Branntwein und Weingei-
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