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ad 1 und 2.
Die Kolumne B. bezieht sich nur auf die mit der Eichung nothwendig verbundenen Nebenarbeiten, für
welche ein den Auslagen und der Leistung entsprechender Betrag in Anrechnung zu bringen ist, der die obigen
Ansätze nicht übersteigen darf.
Die Gebührensätze in Kolumne A. und C. beziehen sich nur auf die Prüfung der mit einem
Flüssigkeitsstandrohre versehenen Gasmesser. Sind bei dem Vorhandensein zweier Flüssigkeitsstand=
rohre nach Maßgabe der Bestimmungen des fünften Nachtrages zur Eichordnung im Zirkular 23
vom 28. Juni 1873 und der zugehörigen Ergänzungen der Instruktion aufeinander folgende Prü-
fungen bei jedem der beiden möglichen Flüsiigkeitsstände erforderlich gewesen, so wird außer den
Gebührensätzen in Kolumne A. oder C., welche für die einmalige Prüfung und die Stempelung
resp. für die Prüfung allein gelten, ein Zuschlag von 20 Prozent für die vollzogene zweite Prüfung
in Ansatz gebracht.
Die Gebührensätze in Kolumne B. bleiben auch für den Fall unverändert, daß bei dem Vor-
handensein zweier Flüssigkeitsstandrohre zwei aufeinander folgende Prüfungen erforderlich gewesen sind.
(Zirkular 23 vom 28. Juni 1873. S. 5.)
IX. Maaße und Meßwerkzenge
für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.
1. Maaße und Maaßgefäße.
Für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte:
als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht:
a) bei der Inhaltsbestimmung mittels Abmessung . und Rechnung
für ein Kasten= oder Rahmenmaaß 50 Pf.
für ein Förder-, Lösch= und Ladegefäß
·. . ... .-77 Pf.)-
für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt 40 Pf.
b) bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene — der dem Raum-
inhalte entsprechende Betrag für Fässer (s. oben unter III. a.
c.) für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung bei jedem der vorhergehenden
Ansätze
d) für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts 20 Pf.
2. Meßrahmen für Brennholz.
Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Meter Länge 10 Pf.
bei längeren Rahmenstücken für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere Maaßlänge mehr. 10 --
Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als Längenmaaßstab in Zentimeter getheilt, so kommt für
diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung (s. oben unter I. 3).
Zirklular S. vom 15. Februar 1871. §§. 11 und 19.)
X. Meßapparate für Flüssigkeiten.
Als Gebühren werden in Ansatz gebracht:
1. fũr die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe je..... 10 Pf.
außerdem
2. für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 30
Eine Eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht statt und fallen damit Be-
richtigungsgebühren weg.
Für Prüfung ohne Stempelung wird die nach §. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe
des Apparates anzusetzende Gebühr erhoben.
(Zirkular 14 vom 19. März 1872. §. 6.)