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Veröffentlicht in Gemäßheit der Bestimmung im Art. II. §. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe
von Banknoten vom 21. Dezember 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 193).
Berlin, den 15. Februar 1875.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Bemerkungen.
*) Zu 1.: Unter den ale im Bestande befindlich aufgeführten Noten sind auch die schon werthlos gemachten und zur
Vernichtung zurückgelegten mitemhalten und zwar in Abschnitten:
à 10 Thlr. = 2,285,000 Thlr.,
2 1,684,000
- 50 2 - 7 11
4 100 „
à 500 „ — 2,502,000 „
zusammen 9,855,000 Thlr.
*#) Zu 3.: Die Angabe datirt vom 30. Januar d. Js.
*) Zu 138.: Wie bei 3.
*2*) Zu 14.: Die im Bestande befindlichen 1 Thlr.-Noten sind zur Bernichtung bestimmt.
) Zu 20.: Unier den als im Bestande befindlich aufgesührten Noten find auch die beschädigten, zur Vernichtung mrück-
gelegten, mitenthalten, und zwar in Abschnitten: «
4 10 Thlr. —= 413,780 Thlr.,
à 20 „ — 20,000 „
à 100 „ = 140,000 „
zusammen 765, «
IIHIII
3
*"*) Zu 890.: Wle bei 3.
*) Zu 82.: Wie bei 3.
6. J u s t i z = W e s e n .
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, auf Grund des §. 93 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 61) in Gemäßheit der vom
Bundesrathe vollzogenen Wahlen, zu Mitgliedern der Kaiserlichen Disziplinarkammern
1. in Königsberg:
a) den Königlich preußischen Regierungsrath Singelmann daselbst,
b) den Königlich preußischen Stadtgerichtsrath Calame daselbst;
2. in Danzig:
den Königlich preußischen Stadt= und Kreisgerichtsrath am Ende daselbst;
3. in Cöslin:
a) den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Luckwald daselbst als Präsidenten,
b) den mit der Verwaltung der Ober-Postdirektion in Cöslin beauftragten Postrath Nitsch-
mann daselbst,
c) den Königlich preußischen Kreisrichter Brenske daselbst;