Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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2. nach den niederländischen Besitzungen im Indischen Archipel für gewöhnliche frankirte Briefe 
1 Mark 10 Pfennige, für unfrankirte Briefe daher 1 Mark 35 Pfennige — davon 85 Pfennige 
für je 7½/ Gramm, der Rest für je 15 Gramm —. Drucksachen nach den genannten Ländern ect. 
kosten 20 Pfennige für je 50 Gramm. 
Korrespondenzen, welche auf dem bezeichneten Wege Beförderung erhalten sollen, müssen frankirt und 
mit dem Vermerk „über Neapel“ versehen werden. 
Berlin W., den 8. Februar 1875. 
                                   Kaiserliches General-Postamt. 
               Seepostverbindung mit Norwegen auf der Linie Hamburg-Drontheim. 
Nach einer Mittheilung der Königlich norwegischen Postverwaltung wird dieselbe von Ende Februar ab für 
die Dauer der günstigeren Jahreszeit wieder eine regelmäßige Post-Dampfschiffverbindung zwischen Hamburg 
und Drontheim unterhalten. 
Die Dampfschiffe, auf denen Königlich norwegische Seeposten in Thätigkeit sein werden, gehen von 
Hamburg Sonnabends ab, zum ersten Male am 27. Februar. 
         Berlin W., den 9. Februar 1875. 
                                   Kaiserliches General-Postamt. 
                           Vorausbezahlung der Bestellgebühr für frankirte Postsendungen. 
Nachdem durch die Postordnung vom 18. Dezember 1874 die Bestellgebührensätze für das Reichspostgebiet 
einheitlich geregelt worden sind, kann beim Verkehr innerhalb des Reichspostgebiets: 
a) für Postanweisungen, für frankirte Briefe mit Werthangabe bis 1500 Mark und für frankirte 
Packete ohne Werthangabe nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt, und 
b) für diejenigen frankirten Sendungen nach dem Landbestellbezirke, deren Abtragung den Landbrief- 
trägern bestimmungsmäßig obliegt, 
die Bestellgebühr gleich mit dem Franko vorausbezahlt werden. Wo in einzelnen Ober-Post- 
direktionsbezirken weitergehende Bestellungseinrichtungen bestehen, kann innerhalb dieser Bezirke auch für die 
bierher gehörigen Sendungen die Vorausbezahlung der verordneten Bestellgebühren stattfinden. Soll die Be- 
stellgebühr vorausbezahlt werden, so sind die Sendungen auf der Adresse mit der Bezeichnung: 
„frei einschließlich . . .. Pf. Bestellgeld“ 
Bei Postanweisungen und Post-Packetadressen ist dieser Vermerk auf den zugehörigen Abschnitten 
zu wiederholen. 
Berlin W., den 10. Februar 1875. 
                              Kaiserliches General-Postamt. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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