Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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3. wenn Zweifel über Anwendung und Auslegung von Gesetzen, Verordnungen ect. der Erledi- 
gung bedürfen; 
4. wenn anderweitige Gegenstände von dem Präsidenten oder dem Direktor zur Beschlußfassung 
verwiesen werden; 
5. wenn von dem betreffenden Departementsrath der Vortrag beziehungsweise die Beschluß- 
fassung des Kollegiums für erforderlich erachtet wird. 
Jeder Beschluß, durch welchen ein allgemeiner Grundsatz festgestellt wird, ist schriftlich zu formuliren 
und allen betheiligten Revisionsbüreaus in Abschrift mitzutheilen. 
                                                §. 9. 
Die auf Grund des Vortrages und der Beschlußfassung im Kollegium ergehenden Angaben sind auf 
den betreffenden Konzepten als solche zu bezeichnen. Alle übrigen Gegenstände des gewöhnlichen Geschäfts- 
laufes, welche unbedenklich sind und nach feststehenden Bestimmungen und Grundsätzen ihre Erledigung finden, 
bedürfen des Vortrages und der Beschlußfassung in den Sitzungen nicht, ergehen jedoch unter derselben Form 
und Firma, wie die ersteren.   
                                                        §. 10 
Sämmtliche den Wirkungskreis des Kollegiums betreffende Verhandlungen, Beschlüsse, Schreiben und 
Erlasse werden in der Ausfertigung und Reinschrift wie im Konzept, unter der Firma „Rechnungshof des 
Deutschen Reichs“ vollzogen. 
Die Vollziehung derselben in der Ausfertigung oder in der Reinschrift geschieht von dem Präsidenten 
oder dem Direktor, je nachdem die letzte Zeichnung im Konzept in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen 
von dem ersteren oder von dem letzteren erfolgt ist. 
                                   II. Amtliches Verhältniß des Präsidenten. 
                                                                 §. 11. 
Dem Präsidenten steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes des 
Rechnungshofes zu.  
                                                               §.  12. 
· In Ansehung der zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörigen Geschäfte hat er in materieller Be- 
ziehung dahin zu wirken, daß überall die bestehenden Gesetze, Vorschriften und maßgebenden Verwaltungs- 
normen zur Anwendung gelangen und in den verschiedenen Büreaus nach gleichen Grundsätzen verfahren wird, 
zu welchem Zweck er dafür Sorge zu tragen hat, daß durch Beschlußfassung des Kollegiums das in dieser 
Beziehung Erforderliche festgestellt wird. 
                                                              §. 13. 
Die Regelung des formellen Geschäftsbetriebes gehört zu seinem persönlichen Wirkungskreise. Er hat 
alle diejenigen Diensteinrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche zu diesem Zweck erforderlich sind und 
die materielle Wirksamkeit des Rechnungshofes nicht berühren, desgleichen dafür zu sorgen, daß die Geschäfte 
prompt erledigt werden und daß jeder Beamte innerhalb seines Wirkungskreises die ihm obliegenden Ver- 
pflichtungen rechtzeitig und ordnungsmäßig erfülle. 
                                                             §. 14. 
Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise: 
1. der Erlaß der erforderlichen allgemeinen, wie besonderen Dienstanweisungen über den for- 
mellen Geschäftsbetrieb in den Revisionsbüreaus, ferner für das Büreau des Präsidenten, 
die Kassenverwaltung, die Registraturen, die Bibliothek, die Journalführung, die Kanzlei- 
und Unterbeamten des Rechnungshofes, desgleichen die Feststellung der Hausordnung und 
die Bestimmung über die Benutzung und Vertheilung der zum Dienst bestimmten Räume 
und Inventarienstücke; 
2. die Feststellung der Geschäftsvertheilung, die Anordnung dauernder oder vorübergehender Ab- 
änderungen derselben, sowie der erforderlichen Stellvertretungen und die Beauftragung von 
Beamten mit einzelnen Arbeiten aus dem Geschäftskreise eines anderen Beamten; 
                                                                                                                            23 

	        
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