Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                      — 162 — 
                   IV. Amtliches Verhältniß der Departementsräthe. 
                                            §. 27. 
Die Departementsräthe des Rechnungshofs sind die unmittelbaren Vorstände der ihnen zugetheilten 
Revisionsbüreaus. Sie sind für die gründliche und prompte Geschäftsführung in ihren Revisionsbüreaus. 
verantwortlich und haben sich zu diesem Zwecke über die Befähigung und die Thätigkeit der Revisionsbeamten, 
über das Maß der denselben zugetheilten Arbeiten und über die Gründlichkeit und den Werth ihrer Leistungen 
in fortdauernder Kenntniß zu erhalten. 
                                          §. 28 
Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört insbesondere die Prüfung und Vollziehung der 
Konzepte aller in den ihnen zugetheilten Revisionsbüreaus aufgestellten Revisionsprotokolle, Verhandlungen, 
Dechargen, Berichtigungs-Erklärungen und sonstigen Expeditionen oder Verfügungen. 
Durch die Vollziehung der diesfälligen Konzepte übernehmen sie die Verantwortlichkeit für die darin 
enthaltenen Ausführungen und thatsächlichen Angaben, welche sie nach den betreffenden Rechnungen und Be- 
lägen zu prüfen haben. « 
Es liegt ihnen ob, sich durch selbständiges Eindringen in die einzelnen Etats, Rechnungen und Beläge 
von der Vollständigkeit der vorgelegten Arbeiten Ueberzeugung zu verschaffen. 
                                           §. 29. 
Die Departementsräthe haben zufolge der ihnen obliegenden Verantwortlichkeit für den ganzen Inhalt 
dieser Arbeiten das Recht, Abänderungen der ihnen vorgelegten Konzepte der Revisionsverhandlungen, Schrei- 
ben, Verfügungen u. s. w. in materieller wie in formeller Beziehung nach selbständigem Ermessen vorzunehmen, 
unrichtige oder unerhebliche Monita — unter kurzer Angabe des Grundes — zu streichen, und neue Er- 
innerungen, wo sie solches für nöthig erachten, hinzuzufügen. 
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Einvernehmen mit den Revisionsbeamten, oder den Vor- 
trag, beziehungsweise die Beschlußfassung im Kollegium für erforderlich halten, bleibt, sofern letztere nicht 
ohnehin eintreten muß, ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorbehalten. 
                                        §. 30. 
Als ständige Dezernenten innerhalb ihres Departements haben die Räthe alle dahin einschlagenden 
Gegenstände, namentlich die Korrespondenz mit den betreffenden Behörden zu bearbeiten, die dazu bestimmten 
oder nach ihrem eigenen Ermessen dazu geeigneten Sachen zum Vortrag zu bringen und dieselben den gefaßten 
Beschlüssen gemäß zu erledigen.  
                                          §.  31. 
Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört es ferner, die alljährlich in ihren Revisions- 
büreaus gesammelten Materialien, welche zur Aufnahme in den Geschäftsbericht, beziehungsweise in die Be- 
merkungen für den Bundesrath und den Reichstag bestimmt sind, nach erfolgter Feststellung im Kollegium zu 
redigiren und für ihren Geschäftsbereich zusammenzustellen. 
                                         §. 32. 
Die Departementsräthe haben sich endlich der Estattung solcher Gutachten und Berichte zu unter- 
ziehen, welche von ihnen als Korreferenten in einzelnen Sachen abzugeben sind, oder welche in Bezug auf die 
Qualifikation der im Probedienst oder als Hülfsarbeiter beschäftigten Revisoren oder aus anderen dienstlichen 
Veranlassungen von ihnen verlangt werden. 
                                          §. 33. 
In Abvwesenheits= oder Krankheitsfällen haben die Departementsräthe sich gegenseitig nach näherer 
Anordnung des Präsidenten für die einzelnen Fälle zu vertreten, sofern nicht mit Genehmigung des Präsi- 
denten der Direktor die Vertretung ganz oder theilweise zu übernehmen bereit ist. 
                         V. Amtliches Verhältniß der Revisionsbeamten. 
                                             §. 34. 
Die Revisionsbeamten sind der Regel nach aus den für diesen Beruf sich vorzugsweise eignenden 
Beamten der höheren Reichs= oder Landesbehörden zu entnehmen, ihre Anstellung erfolgt jedoch erst nach Ab- 
leistung eines Probedienstes von höchstens sechs Monaten.
	        
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