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§. 35.
Die Revisionsbeamten haben vorzugsweise den Beruf, die spezielle Vorrevision der Rechnungen, soweit
solche einem jeden nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsvertheilung des jährlichen Arbeitsplans oder durch
besondere Anordnung überwiesen werden, unter Vergleichung mit den Rechnungsbelägen, sowie die Bearbeitung
der bezüglichen Notatenbeantwortungen bis zum Abschluß des Revisionsgeschäfts zu bewirken.
Mit dieser Revision der Rechnungen, zu welcher auch die kalkulatorische Prüfung der letzteren, wie
der Beläge in den vorgeschriebenen Grenzen gehört, ist die sorgfältige Prüfung der neu aufgestellten Kassen-
etats unter steter Berücksichtigung ihres Verhältnisses zu den genehmigten Positionen des Reichshaushalts-
Etats beziehungsweise des elsawothringischen Landeshaushalts-Etats und seiner Unterlagen zu verbinden.
Sie sind dafür verantwortlich, daß bei der von ihnen zu bewirkenden Rechnungsrevision und Bearbeitung der
Notatenbeantwortungen nichts Erhebliches in der Materie oder in der Form unerinnert bleibe.
§. 36.
Die Revisionsbeamten haben, was die Form, die Reihenfolge und die Erledigungsfristen der ihnen
zugetheilten Revisionsarbeiten anlangt, die hierüber getroffenen Anordnungen sorgfältig zu beachten und sind
verpflichtet, jeden Rückstand zu verhüten, falls aber ein solcher unvermeidlich werden sollte, dies rechtzeitig dem
Departementsrath anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn durch verspäteten Eingang der Rechnungen und
Notatenbeantwortungen etwa ein Arbeitsmangel eintreten sollte.
§. 37.
Die Revisionsbeamten haben in den im §. 30 erwähnten Sachen, insoweit solche ihnen von den
Departementsräthen zugeschrieben werden, die Verfügungen und Konzepte zu entwerfen, ferner auf Grund
der von ihnen zu führenden Notizen die jährlichen Zusammenstellungen sowohl der für den Geschäftsbericht,
als auch der für die Bemerkungen bestimmten Gegenstände aus ihrem Geschäftskreise, sowie die vorgeschrie-
benen periodischen Uebersichten des Geschäftsstandes rechtzeitig zu liefern, welche demnächst nach bewirkter
Prüfung seitens des Departementsraths und des Direktors dem Präsidenten einzureichen sind. Die Revisions=
beamten haben zunächst die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Arbeiten zu vertreten.
§. 38.
Die Revisionsbeamten sind im Falle des Bedürfnisses zur Vertretung anderer Revisoren oder zur
vorübergehenden Aushülfe in anderen Departements verpflichtet.
VI. Sonstiger Geschäftsgang.
§. 39
Hinsichtlich des Geschäftsganges im Präsidialbüreau, bei der Registratur, Journalführung, Bibliothek
und Kanzlei, sowie hinsichtlich der Gebäudeverwaltung und der Obliegenheiten der Unterbeamten bewendet es
bei dem seitheuigen Verfahren, bis über diese Gegenstände bei hervortretendem Bedürfniß anderweitige Dienst-
instruktionen und Anordnungen von dem Präsidenten getroffen werden.
VII. Schlußbestimmung.
§. 40.
Die Instruktion für den Rechnungshof des Norddeutschen Bundes vom 28. Mai 1869 und alle der
gegenwärtigen Instruktion zuwiderlaufenden Vorschriften werden hiermit ausgehoben.
Berlin, den 5. März 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.