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stand ist, ausgestellte wissenschaftliche Oualifikations-Zeugniß für den einjährig freiwilligen
Militärdienst. Außerdem wird zur Prüfung nur zugelassen, wer auf einer anderen als be-
rechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn er bei einer der erstgedachten
Anstalten sich noch einer Prüfung im Latein unterzogen hat und auf Grund derselben nach-
weist, daß er auch in diesem Gegenstande die Kenntnisse besitzt, welche behufs Erlangung der
bezeichneten Qualifikation erfordert werden;
4. der nach einer dreijährigen, für die Inhaber eines zum Besuche einer deutschen Universität
berechtigenden Zeugnisses der Reife zweijährigen, Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungs-
behörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, von welcher min-
destens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß;
3. eines durch ein Abgangszeugniß als vollständig erledigt bescheinigten Universitätsstudiums
von mindestens drei Semestern.
Dem Besuche einer Universität steht der Besuch der pharmazeutischen Fachschule bei der Herzoglich
braunschweigischen polytechnischen Schule (Collegium Carolinum) sowie der Besuch der polytechnischen Schulen
zu Stuttgart und Karlsruhe gleich.
Die Zeugnisse (1—3) sind in beglaubigter Form beizubringen.
Der Kandidat hat sich binnen 3 Wochen nach Behändigung der Zulassungsverfügung mit dieser Ver-
fügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 18) bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kom-
mission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.
§. 5. -
Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte:
I. die Vorprüfung:
II. die pharmazeutisch-technische Prüfung;
III. die analytisch-chemische Prüfung;
IV. die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung;
V. die Schlußprüfung. §. 6.
I. Zweck der Vorprüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Bearbeitung vorzulegenden
einzelnen Materien vollständig beherrscht und im Stande ist, seine Gedanken klar und richtig auszudrücken.
Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorganischen, eine dem der organischen
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie entnommen ist. Die Aufgaben werden aus einer hierzu
angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt und sind sämmtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen
in einem Tage bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benutzung von
Hülfsmitteln.
§ .7.
II. Zweck der pharmazeutisch-technischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat das für seinen
Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat. Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen:
1. zwei galenische Präparate zu bereiten;
2. zwei chemisch-pharmazeutische Präparate in dem hierzu bestimmten Laboratorium anzufertigen.
Die Aufgaben zu den Präparaten Nr. 1 und 2) werden aus einer hierzu angelegten Sammlung
durch das Loos bestimmt. Die Bereitung erfolgt unter Aussicht je eines der pharmazeutischen Mitglieder der
Kommission. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufassen.
§. 8.
III. Zweck der analytisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die in der ana-
lytischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht nur theoretisch sich angeeignet hat, sondern auch
praktisch in dem erforderlichen Maße zu verwerthen im Stande ist. Zu diesem Behufe muß er befähigt sein,
folgende zwei Aufgaben richtig zu lösen:
1. eine natürliche, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung
oder eine künstliche zu diesem Zwecke besonders zusammengesetzte Mischung qualitativ, und
außerdem einzelne Bestandtheile der von dem Kandidaten bereits qualitativ untersuchten
Verbindung bezw. Mischung quantitativ zu bestimmen, oder ein anderes den Bestandtheilen
nach dem Examinator bekanntes Gemenge auch quantitativ zu analysiren;