— 169 —
2. eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungemiteel oder eine Arznei-
mischung in der Weise zu untersuchen, daß die Resultate über die Art des vorgesundenen
Giftes oder der Verfälschung, und, soweit dies nach der Beschaffenheit des vorgefundenen
Giftes oder der Verfälschung verlangt werden kann, auch über die Quantität des Giftes
oder des verfälschenden Stoffes eine möglichst zuverlässige Auskunft geben.
Beide Aufgaben werden von dem Examinator bestimmt. Als Examinator beaussichtigt die Bearbei-
tung der Aufgaben der Lehrer der Chemie oder eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kommission.
Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufassen.
Bei der Zensur hat der Examinator den Gegenstand der gestellten Aufgaben namhaft zu machen
und zu bezeugen, daß die Ausführung in der vom Kandidaten in seinem Berichte dargelegten Art wirklich
erfolgt ist.
§. 9.
IV. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung ist eine mündliche und wird von dem Lehrer der
Botanik und den beiden pharmazeutischen Mitgliedern der Kommission abgehalten.
In derselben hat der Kandidat:
1. mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle oder solche Pflanzen,
welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu demonkriren,
2. mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälschung und Anwendung zu
pharmazeutischen Zwecken zu erläutern;
3. mehrere ihm vorzulegende Rohstoffe beziehungsweise chemisch-pharmazeutische Präparate nach
Verfälschungen, Bestandtheilen, Darstellungen u. s. w. zu erklären.
§. 10.
V. Zweck der Schlußprüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat in der Chemie, Physik und Botanik
durchweg so gründlich und wissenschaftlich tüchtig ausgebildet ist, wie es sein Beruf erfordert, und ob er mit
den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sich gehörig bekannt gemacht hat.
Die Schlußprüfung ist eine mündliche und öffentliche. Sie wird von dem Vorsitzenden und drei
Mitgliedern der Prüfungs - Kommission abgehalten. Mehr als vier Kandidaten werden zu einem Prüfungs-
termin nicht zugelassen.
§. 11.
Ueber die mündlichen Prüfungen §§ 9, 10) wird für jeden Kandidaten ein besonderes Protokoll
unter Anführung der Prüfungsgegenstände ausgenommen und von den Examinatoren vollzogen.
§. 12.
Ueber jede der in den Prüfungen I bis III (§§. 6, 7 und 8) zu fertigenden einzelnen Arbeiten,
sowie über den Ausfall eines jeden Theiles der Prüfungen IV und V (§§. 9 und 10) wird eine Zensur er-
theilt. Bei derselben sind die Prädikate: sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) —
schlecht (5) zu gebrauchen. Die Zensur wird ertheilt, in der Prüfung 1 von sämmtlichen Mitgliedern der
Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den Prüfungen
II und III von dem die Ausführung der Arbeiten beaufsichtigenden Kommissarius, in Prüfung IV und in
Prüfung V von dem Examinator eines jeden Prüfungsfachs. Ergiebt sich bei der Ertheilung der Zensur für
die einzelnen Arbeiten in Prüfung 1 Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen, welche sich für die minder-
ganstige Zensur aussprechen. Das Prädikat wird bei den mündlichen Prüfungen im Protokoll (6. 11)
vermerkt.
§. 13.
Die in Prufung I bis III für eine Arbeit und in Prüfung IV für einen Theil derselben ertheilte
Zensur „ungenügend (4)“ oder „schlecht (5)“, für Prüfung V ein Votum auf „schlecht (5)“ oder zwei Vota
auf „ungenügend (4)“ haben zur Folge, daß die betreffende Prüfung als nicht bestanden gilt.
Nach dem Ergebniß der Spezial-Zensuren wird die Zensur für jede Prüfung in der Weise bestimmt,
daß die Summe der Zensuren für die einzelnen Prüfungstheile derselben durch die Anzahl der letzteren
dividirt wird. Ergeben sich bei der Division Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,5 betragen, als
ein Ganzes gerechnet, anderfalls bleiben sie unberücksichtigt.