— 209 —
Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Pillau und die Abgaben für die Benutzung der besonderen
Anstalten daselbst zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld.
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden Fahrzeugen
I. mit Ladung:
beim Eingange 10 Pf.
beim Ausgange 10 =
II. mit Ballast oder leer:
beim Eingange
beim Ausgange
□ 5 Pf.
* 5 Pf.
Ausnahmen.
1. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter Raumgehalt oder weniger entrichten die Abgaben zu A. I.
und II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 2 Pfennigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2. Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-,
Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemahlenem Zement in Tonnen, Kreide,
Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel
oder Salz besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3. Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder einge-
nommen zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen
wird, den Satz für beladene beziehentlich für Ballastschiffe einmal;
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
4) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Raumgehalts
nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene
Schiffe entsprechenden Netto-Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts
nichts. Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten Beiladung durch
Einnehmen von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet.
4. Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine
nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. ·
V
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den
Hafen ohne Ladung verlassen;
2. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in
den Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder
andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige