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b) Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge .. von 226 Metern
1. wenn die Lootsen Anker und Tau geben .. 2Mark 50 Pf
2. wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt .1 Mark
c) Für das Bergen von Ankern, und zwar:
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter Raumgehalt mit Boye 6 —
ohne Boye 12 —
des großen Ankers des täglichen Ankers
ohne Boye mit Boye ohne Boye
mit Boye
für ein Schiff von 32 bis 120 Kubikmeter Raumgehalt 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark
für ein Schiff von mehr als 120 bis 200 Kubikmeter Raumgehalt 12 18 = 9 15 —-
200 400 15 „ 21 = 12 z= 18
- 18 3
c.
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" z « 800 Kubikmeter Raumgehalt. 36
Sollten Toy- oder Warpanker verloren gehen, so wird für das Bergen jedes Ankers 3 Mark bezahlt.
2 - 2
2 * 2
Zusätzliche Bestimmungen.
1. Die Erhebung erfolgt nach dem nach der Schiffsvermessungs- Ordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten
Netto-Raumgehalt der Schiffe.
2. Für Schiffe von mehr als 600 Kubikmeter Raumgehalt sind die nämlichen Lootsengebühren wie
für Schiffe von 561 bis 600 Kubikmeter zu entrichten.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(I. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem das Bohlwerksgeld in dem bei dem Dorfe Krößlin an der Peene belegenen
sogenannten Grünschwader Hafen zu erheben ist.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird bei dem Aussichtsposten zu Peenemünder-Schanze entrichtet:
für die Benutzung des Bohlwerks zum Anlegen. Loschen oder Laden von allen n Fahrzeugen. pf
5 Pf.
a) mit Ladng
b) mit Ballast 2 Pf.
für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
Zusätzliche Bestimmung.
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872
ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen.
Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit auf Raumgehalt erforderlich wird,
sind zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.