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Ausnahmen.
1. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die Abgaben zu A. I. und II.
nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 2 Pfennigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2. Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersieigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-,
Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemahlenem Zement in Tonnen, Kreide, Thon= oder
Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel oder Salz besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3. Fahrzenge, die mit Klafterholz ausgehen, zahlen nur die Hälfte des tarifmätßigen Hafengeldes.
4. Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen
zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen
wird, den Satz für beladene, beziehentlich für Ballastschiffe einmal;
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Raumgehalts nicht
übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene Schiffe von
dem entsprechenden Netto-Raumgehalte, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts.
Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnahme von
Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet.
5. Wenn Schiff nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine noch-
malige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den
Hafen ohne Ladung verlassen;
2. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen,
in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne
die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder
andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer
Gegenstände erfolgt ist;
4. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach einem
anderen preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil
ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
5. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus-
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern
verwendet werden; "
6. Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates sind,
oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs- oder Staats-
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, eutweder, um lediglich
solche Gegenstände zu laden, oder, nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe;
7.Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte Steine ohne sonstige
Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen;
Die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe;