Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                         Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit: 
 
 
 
 
  
 
 
 
1.Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen und den Hafen 
ohne Ladung wieder verlassen; 
2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisganges, Sturmes oder 
widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in 
Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung gelöscht oder ein- 
genommen zu haben, wieder verlassen; 
3. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach 
einem anderen Hafen des deutschen Reichsgebiets lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den 
zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen 
oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet 
werden; 
5. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen- 
abgabe entrichtet; 
6. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind oder lediglich für 
Königliche oder für Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle 
nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie alle kleinen Fahrzeuge 
bis zu vier Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
9. Fahrzeuge im Verkehr zwischen Bewohnern der Insel Aarö und Narösund; 
10. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, jedoch 
nur für den Eingang; insofern sie den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den 
Ausgang; 
11. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
 
12. die zwischen Aarösund und Assens kursirenden Fähr-Fahrzeuge. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1.Bei der Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichts auf Raumgehalt gelten 10 Zentner 
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
2. diejenigen Schiffe, welche nicht in den Hafen gehen, sondern am Hafendamm außerhalb des 
Hafens anlegen und die dortigen Pfähle benutzen, um zu löschen, zu laden, zu kielholen oder zu 
kalfatern, haben das Hafengeld in derselben Weise zu entrichten, als wenn sie in den Hafen selbst 
eingegangen wären. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
                                            Tarif, 
nach welchem das Hafengeld zu Friedrichstadt an der Eider im Kreise Schleswig, 
 
               Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben ist. 
                               Vom 30. Dezember 1874. 
1.  Von Schiffen, welche im Friedrichstädter Hafen oder an den Lösch= und Ladeplätzen daselbst löschen 
oder laden, wird an Hafengeld entrichtet bei einem Netto-Raumgehalt
	        
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