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a) von mehr als 10 bis einschließlich 22 Kubikmeter 5 Pfennige für jedes Kubikmeter,
b) :„ 22 - 55 - 2 Mark 25 Pf.
c) - * - 55 - * 109 - 4 - 50 *
3 - : 109 = - 275 - 9 — "
e -22175 - - 495 - 113 50 =
495 Kubikmeter 18 — --
f -
für jedes Schiff.
Von Schiffen, welche im Friedrichstädter Hafen oder an den Lösch= und Ladeplätzen daselbst
Winterlager halten oder auch ohne zu löschen oder zu laden sich länger als 4 Wochen daselbst
aufhalten, ist ebenfalls das unter I. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten.
—
Ausnahmen.
1. Von der unter I. und II. erwähnten Abgabe sind befreit:
a) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder lediglich für
Königliche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände besördern.
b) Fahrzeuge, deren Netto-Raumgehalt 10 Kubikmeter oder weniger beträgt;
2. von der unter I. erwähnten Abgabe sind diejenigen Fahrzeuge befreit, welche nur 50 Zentner oder
weniger löschen oder laden, oder nur im Vorbeisegeln Ballast einnehmen;
3.für Fahrzeuge, welche auf derselben Reise sowohl löschen als laden, wird die unter I. erwähnte
Abgabe nur einfach erhoben;
4. für Fahrzeuge, welche mehr als 50 Zentnek, jedoch nicht über die Hälfte ihres Netto-Raumgehalts
löschen oder laden, wird nur die Hälfte der unter I. erwähnten Abgabe erhoben.
—
Zusätzliche Bestimmung.
Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt werden 10 Zentner
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
ç (L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau an der öftlichen
Mündung des Schleswig-Holsteinschen Kanals im Kreise Eckernförde, Regierungsbezirks Schleswig,
zu erheben sind
Vom 30. Dezember 1874.
An Hafengeld ist zu entrichten:
I. Von Fahrzeugen
1. bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
beim Eingange................. 10 Pf.
beim ...Ausgange.............. 10 -
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn
sie nur Ballast führen oder leer sind, oder nur Waaren der unten in der Ausnahme-
bestimmung 3. angegebenen Art geladen haben. - «
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