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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind.
beim Eingange ... ...-.........2 Pf.
beim Ausgange ............2 -
für jedes Kubikmeter des Netto- Raumgehalts; ·
III. von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange, . 10
beim Ausgange 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind
beim Eingane 5.
beim Ausgange 5.
für jedes Kubikmeter des Netto- „Raumgehalts.
Ausnahmen.
1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des
deutschen 5 ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der
nach III. a. und b. zu berechnenden Abgabenbeträge.
2. Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Zement, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-- Kalk-,
Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon. odei Pfeisenerde, Seegras,
Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth,
Dünger, frischen Fischen, Rohmaterialien zum Deichbau oder Muschelschaalen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3. Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit Orten an der Eider und den in die Eider sich ergießenden
Flüssen, Auen und Entwässerungskanälen den Hafen zu Tönning regelmäßig oder häufig im Jahre
besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche
Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach näherer Anleitung des Finanzministers von der
zuständigen Verwaltungsbehörde festzusetzen bleibt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit:
1. alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen und den Hafen
ohne Ladung wieder verlassen;
2. alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisgangs, Sturmes
oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres
in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder ein-
genommen zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach einem
anderen Hafen des deutschen Reichsgebietes lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten
Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen
oder. davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet
werden;
5. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen-
abgabe entrichtet;
6. Schiffsgefäße, weiche Königliches ober Reichs= oder Staatseigenthum sind oder lediglich für König-
liche, oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf
Vorzeigung von Freipässen;
7. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie alle kleinen Fahrzeuge bis
zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
9. Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Netto- Raumgehalt bei ihren Fahrten nach und von
den im Hafen oder auf der Eider bei Tönning liegenden Schiffen;