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3. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem andern Hafen des Deutschen Reichs lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten
Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen
oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet
werden;
5. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen-
abgabe entrichtet;
6. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder lediglich für König-
liche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf
Vorzeigung von Freipässen;
7. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie alle Fahrzeuge bis zu
vier Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
9. Fahrzeuge bis zu einschließlich zwölf Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren Fahrten nach und
von den im Hafen oder auf der Rhede liegenden Schiffen;
10. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, jedoch
nur für den Eingang; insofern sie den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den
Ausgang;
11. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmung.
Bei der Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 10 Zentner
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
B. Lagergeld.
Für die Benutzung von je vier Quadratmeter der am Hafen belegenen Lagerplätze sind für
angefangene oder volle Woche.............15 Pf.
zu entrichten.
Anmerkung. Flächen von weniger als vier Quadratmeter und überschießende Theile werden für
volle vier
Quadratmeter gerechnet.
C. Krahnengeld.
Erfolgt die Einladung oder Ausladung mittelst des Krahnes, so wird an Krahnengeld entrichet: für jede angefangene oder volle Stunde der Benutzung ................30 Pf.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem das Hafengeld zu Rendsburg an der Eider, im Kreise Rendsburg,
Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben ist.
Vom 30. Dezember 1874.
I. Von Schiffen, welche im Rendsburger Hafen oder an den Lösch= und Ladeplätzen daselbst löschen
oder laden, wird an Hafengeld entrichtet bei einem Netto-Raumgehalt