Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                    — 269 — 
                                V. Kielholegeld. 
Für die Benutzung der Kielholvorrichtung für jedes Kubikmeter des Raumgehalts 5 Pf 
   
 
                              VI. An Krahngeld 
ist für die Benutzung eines der Hafenverwaltung unterstellten Krahnes zum Löschen oder Laden zu entrichten 
für jede Tonne (1000 Kilogramm .................. 
                                   VII. Lagergeld. 
Für das Lagern von Gütern auf den der Hafenverwaltung unterstellten Kajen ist für das 
Quadratmeter Lagerraum für jeden vollen oder begonnenen Zeitraum von 30 Tagen zu entrichten 2 
 
 
 
— 
.   
                                   VIII. Ausnahmen. 
1. Flußschiffe jeder Größe, welche ihre Fahrten auf die Weser und Jade (bis zum Dorumer-Tief am 
rechten Weserufer und bis zum Horumer Siel an der Jade) beschränken, nur einen Theil ihrer 
Ladung löschen oder einnehmen und nicht länger als 8 Tage verweilen, zahlen statt des tarif- 
mäßigen Hafengeldes für jede Tonne (= 1000 Kilogramm) von an's Land gelöschten oder vom 
Lande empfangenen Gütern: 
a) Bei Benutzung des Seehafen-Bassins oder der Kanäle.. 8 Pf. 
b) Bei Benutzung des Schiffsliegeplatzes in der Geeste oder des Holzhafens am Wählacker 5 = 
2. Für Dampfschiffe, welche den Hafen in Reihefahrt besuchen, kann das tarismäßige Hafengeld von 
dem Finanz Minister ermäßigt werden. 
3. Schiffe, welche aus dem Hafen in die Dry-Docks gehen und später in denselben zurückkehren, oder 
welche aus dem Hafen ausgelaufen sind, aber bevor sie die erste Tonne vor der Wesermündung 
passirt haben, wegen Eisgangs, Unwetters oder erlittener Havarie in denselben zurückkehren, 
werden rücksichtlich des zu entrichtenden Hafengeldes nicht wie neu einlaufende Schiffe, sondern so“ 
behandelt, als wenn die neue Liegezeit eine unmittelbare Fortsetzung der früheren wäre. 
4. Für Schiffe, welche nach den an der Geeste belegenen Dry-Docks, Werften oder sonstigen Repa- 
raturanstalten gebracht werden, und sich vorher und nachher im Ganzen nicht länger als 8 Tage 
im Hafen aufhalten, wird das Hafengeld auf die Hälfte ermäßigt. 
                                          IX. Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
 
 
 4. Flußfahrzeuge, welche Ballast an die Schiffe bringen; 
5. Schiffe, welche nach den an der Geeste belegenen Dry-Docks gebracht werden, für die Zeit des 
 
  
 
1.Schleppdampfschiffe, welche andere Fahrzeuge ein= oder ausbringen; 
2. Dampfschiffe, welche zur regelmäßigen Personenfahrt von der Geeste ab dienen; 
3. Kähne und Leichterfahrzeuge, welche Güter nicht von Land oder an's Land, sondern unmittelbar 
von Schiff zu Schiff bringen. 
5. Aufenthalts in diesen, nicht jedoch für die Zeit, welche sie vor= und nachher im Hafen liegen. 
Halten sie sich zu diesem Zwecke jedesmal nicht länger als 24 Stunden in der Geeste auf, 
so haben sie auch für diese Zeit kein Hafengeld zu entrichten. 
6. Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
7. Schiffsgefäße, welche Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder lediglich für Reichs= oder Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen. 
8. Alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur diesem Zweck gemäß benutzt werden. 
                          Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Unter Raumgehalt der Schiffe wird im vorstehenden Tarife stets der Netto-Raumgehalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen im §. 2 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 verstanden.
	        
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