Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                           — 260 — 
Bei denjenigen nach Tragfähigkeit vermessenen Flußschiffen, auf welche die genannte Ver- 
messungs-Ordnung keine Anwendung findet, werden 10 Zentner Tragfähigkeit gleich einem Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
2. Bei der Berechnung der Abgaben werden Bruchtheile von 1/2  Kubikmeter und mehr für ein volles 
Kubikmeter gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. Derselbe Grundsatz 
kommt bei Berechnung des Flächeninhaltes nach Quadratmetern in Anwendung. 
                                           Tarif, 
                       nach welchem die Abgaben bei Benutzung 
1. des Winterhafens am rechten Weserufer zu Nienburg, 
2. der Häfen, sowie der Lade= und Löschplätze zu Dreye und Intschede, 
3. der Schiffs-Liege= und Löschplätze zu Eitze, Stolzenau, am linken Weserufer bei 
Nienburg und bei Hoya 
zu entrichten sind. 
Es ist zu entrichten: 
                                     A. Hafengeld. 
I. Für Benutzung der obigen Häfen wird für je 7 Tage und den angebrochenen Theil dieses Zeit- 
raums gezahlt: 
1. für ein Dampfschleppschiff . .. . . . Mark — Pf. 
2 . 50 
2. für ein Passagier-Dampfschiff 
3. für ein sonstiges Schiff für die Tonne (2000 Pfund) der Tragfähigkeit — 1 
4. für ein Schiff unter 1 Tonne Tragfähigkeit — 1 
(Die an Bord größerer Fahrzeuge befindlichen Schiffe sind frei 
5. für Floßholz für je 10 Quadratmeter .—- 1 
6. für ein Fährschiff. . .. — 50 
II. Wird der Hafen zum Laden oder Löschen benutzt, so wird fur die Dauer dieses Geschäfts gezahlt 
für jeden vollen oder angebrochenen Tag: 
1. von Schiffen für je 2 Tonnen der Tragsähigkeieit — — Makt 1 Pf. 
2. von Floßholz für je 20 Quadratmeter . ... 
— mindestens aber von jedem Schiff oder Floß täg täglich 5 Pf. 
Für die Dauer des Ladens oder Löschens wird die unter I. bestimmte Abgabe nicht rerhoben. 
                                      B. Liegegeld. 
Für die Benutzung der obigen Lade-, Liege= und Löschplätze wird gezahlt für jeden vollen oder 
angebrochenen Tag 
1. von Shifen für je 2 Tonnen der Tragfähigkeit.. 1 Pf. 
2. von Floßholz für je 20 Quadratmeter ............ 
mindestens aber von jedem Schiff und 6 täglich 
—— 
Pf. 
Legen die Schiffe oder Flöße am Platz nur vor, so ist bis zu 3 Stunden das Vor- 
legen 8 Laden und Löschen frei, sonst ist für das Vorlegen bis u 3 Stunden u zahlen 
3. für je 6 Tonnen der Tragfähigkeit des Schiffes 
4. für je 60 Quadratmeter des Floßes 
mindestens jedoch von jedem Schiffe ober Floß 
1 - 1  -5 - —
	        
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