Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

33 
Die Rechts-Regel hingegen, worauf jede Partey ihren Anspruch gründet, kann zwar 
einfach und burz angedeutet, auch der Widerspruch der einen Partey gegen die von ihrem 
Gegner in rechtlicher Beziehung aufgestellten Behauptungen im Allgemeinen bemerkt; aber 
rechtliche Ausführungen können in das Protokoll nicht aufgenommen, und eben so wenig 
bey den Verhandlungen über die Instruktion zu den Akten gegeben werden. 
Unbedingt dürfen hingegen Rechnungen und Liquidationen schriftlich als Beylagen zum 
Protokolle überreicht werden. 
K# 7#1. 
A usnab me. 
Insofern auch Ausnahmsweise bey den Oberamts= Gerichten schrifeliche Vorträge den 
Parteyen gestattet sind, oder von ihnen gefordert werden, können sie solche nicht nur in 
jedem Falle selbst verfassen, sondern auch mit Ausnahme des unten K. 131 erwähn- 
ten Falles, durch jeden Dritten, welcher ihr Vertrauen besitzt, mag er zur Rechts-Praxis 
legitimirt seyn oder nicht, verfassen lassen. 
Vonallen Eingabenhaben die Parteyen dem Gerichtesogleich Dunplikatezu übergeben. 
K. 7:. 
5) Ppersdaliche Gegenwart der Pa rteyen. 
Die Parteyen find n der Regel verbunden, persönlich zuerschelnen, und besonders 
kann bey der ersten Verhandlung über die Klage ohne die triftigsten Entschuldigungs- 
Grönde oder die Einwilligung des Gegentheils keine davon freygesprochen werden. 
. 75. 
Auesamen. 
Zu jenen Entschuldigungs-Gründen gehören namentlich Krankheit, hohes Alter, 
Verhinderungen durchuamtliche Verhältnisse, wichtige ökonomische Abhaltungen, Entfernung. 
über vier Stunden u. dgl. 
Aruch versteht es sich von selbst, daß diejenigen, welche gesehlich durch andere Perso- 
nen vertreten werden, z. B. Unmündige, Minderjährige, insofern nicht ihre eigenen Hand- 
lungen (z. B. bey Privat-Genugthuungs-Prozessen) den Gegenstand des Rechts-Streites 
ausmachen, nicht persönlich erscheinen dürfen. 
Eben so können diejenigen, welche die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten einem 
Dritten übertragen haben, durch diesen Dritten (z.B. die Gutsherrn durch ihre Rent- 
Beamten) stets gültig sich vertreten lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.