Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                 — 10 — 
                                                 §. 12. 
             Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
I Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große 
Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
II Für dergleichen Gegenstände ect., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, 
sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet dle Postverwaltung 
keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung 
während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen verpackt und als solche, 
sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese 
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar. 
  IV Die im §. 11 Absatz II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, 
in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und 
der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
                                                §. 13. 
                                              Postkarten. 
I Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mit- 
theilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem 
Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als Formulare zu Drucksachen benutzt 
werden; in diesem Falle müssen die Mitheillungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf 
mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze 
entalten, als nach §. 14 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten 
ist unzulassig. 
lII Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von 
denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort ist auch für die Rückantwort 
das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Postkarten 
mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen 
beträgt das Porto 3 Pf. 
VI Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, Post- 
karten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Post- 
karten wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
VIII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers 
mit den von der Post gelieferten Übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen 
Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. 
                                                     §. 14. 
                                                  Drucksachen. 
I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, litho- 
graphirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format 
und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen 
hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie die mittelst 
der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände. 
II Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder als außergewöhn- 
liche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
III Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nachstehend unter IV bis 
IX gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis 
XIII folgenden Vorschriften.
	        
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